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Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prĂŒfen Sie bitte das jeweilige Los.
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Versteigerungsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie des anschlieĂenden Nach- und Freihandverkaufs werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Das Kunstauktionshaus SchloĂ Hagenburg fĂŒhrt die Versteigerung im Namen und fĂŒr Rechnung des Auftraggebers durch. Die Mehrwertsteuer entfĂ€llt nur auf die Provision. Ist eine Katalognummer mit einem Stern versehen, so wird das Objekt im eigenen Namen fĂŒr fremde Rechnung versteigert. Bei einem Verkauf ist dann die MwSt. auf die Gesamtsumme aus Zuschlag und Aufgeld fĂ€llig.
2. Die Katalogbeschreibungen, wie auch mĂŒndlich oder schriftlich abgegebene ErklĂ€rungen, sichern keine Eigenschaften im Sinne von § 459 ff BGB zu. Dies gilt auch fĂŒr jegliche Angaben ĂŒber Zustand, Alter, Ursprung, AutenzitĂ€t, Echtheit, Zuschreibung, sowie Katalog schĂ€tzpreise. Sie sind als MeinungsĂ€uĂerung, nicht jedoch als Tatsache anzusehen. Alle zur Versteigerung gelangenden GegenstĂ€nde können vor der Auktion besichtigt und geprĂŒft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden, ohne GewĂ€hr und Haftung fĂŒr offene oder versteckte MĂ€ngel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen gleich welcher Art, nicht mehr berĂŒcksichtigt werden. Die Gefahr fĂŒr Verlust, BeschĂ€digung, Verwechslung geht mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer ĂŒber.
3. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurĂŒckzuziehen oder ausserhalb der Reihenfolge auszubieten.
Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog genannten Richtpreis. RegelmĂ€Ăig wird um 10% gesteigert. Ein erklĂ€rtes Gebot bleibt bis zum AbschluĂ der Versteigerung ĂŒber die betreffende Katalog-Nummer wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Ăbergebot abgegeben wird. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter (gem. § 158 BGB) auf die Dauer von sechs Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. ErhĂ€lt er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es.
Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird wirksam, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Versteigerung schriftlich durch entsprechende Rechnung bestÀtigt. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
4. Schriftliche KaufvertrĂ€ge werden vom Versteigerer gewissenhaft, ohne Extraberechnung, aber ohne GewĂ€hr ausgefĂŒhrt. Schriftliche BietauftrĂ€ge mĂŒssen 1 Tag vor der Versteigerung eingegangen sein. Die gebotenen Preise beinhalten nicht das Aufgeld und die MwSt. MaĂgeblich ist die Katalognummer, nicht die Bezeichnung des Gegenstandes. Jedes Gebot wird nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu ĂŒberbieten. Der erteilte Bietauftrag ist unwiderruflich und verbindlich und hat GĂŒltigkeit fĂŒr die Auktion und den anschlieĂenden Nach- und Freihandverkauf. Er erlischt 8 Wochen nach der Auktion.
a) Telefonisches Mitsteigern auf bestimmte Objekte setzt bei den einzelnen Positionen jeweils einen Mindest-Katalogpreis von ⏠750 voraus. Telefonische Gebote mĂŒssen vor der Auktion schriftlich bestĂ€tigt werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklĂ€rt sich der Bieter mit der Aufzeichnung des TelefongesprĂ€ches einverstanden. Sollte die telefonische Verbindung nicht zustande kommen oder die Verbindung wĂ€hrend des Bietablaufs unterbrochen werden, so ist der Versteigerer bevollmĂ€chtigt, bis zum im Katalog abgedruckten SchĂ€tzpreis fĂŒr den Telefonbieter zu bieten. Der Versteigerer ĂŒbernimmt keine GewĂ€hr fĂŒr die Bearbeitung der Gebote. Insbesondere haftet er nicht fĂŒr das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonleitung oder Ăbermittlungsfehler.
5. Jeder Bieter ist verpflichtet, sich vor der Versteigerung eine Bieternummer geben zu lassen und Name und Adresse zu hinterlassen. Der Bieter hat in eigenem Interesse auf das ihm ĂŒbergebene Nummernschild zu achten, um Missbrauch durch Dritte zu verhindern. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Ăbergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann ihn aber auch ohne Angabe von GrĂŒnden verweigern. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlages, bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben, entscheidet das Los.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Das Eigentum an den VersteigerungsgegenstĂ€nden geht erst mit vollstĂ€ndigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den KĂ€ufer ĂŒber. Die Gefahr des zufĂ€lligen Untergangs und der zufĂ€lligen Verschlechterung (gem.§ 446, 447 BGB) des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag an den KĂ€ufer ĂŒber.
7. Gem. § 25a UStG unterliegen alle Lieferungen der Differenzbesteuerung: Zum Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 20% an den Versteigerer zu entrichten, zzgl. der auf das Aufgeld anfallenden gesetzl. MwSt.. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fÀllig und zahlbar in bar oder gegen Scheck mit Vorlage der Scheckkarte. Die Forderung auswÀrtiger Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird mit Rechnungsstellung fÀllig. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Ersteigerers.
8. FĂŒr innergemeinschaftliche Ausfuhrlieferungen ist die Steuer befreiung ausgeschlossen. Bei Ausfuhrlieferungen in DrittlĂ€nder wird dem KĂ€ufer die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt.
9. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fĂ€llig und ist in bar einzuzahlen. Bei Erwerb durch schriftliches oder telefonisches Gebot wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fĂ€llig. Zahlungen sind in Euro an den Versteigerer zu leisten. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Zahlungen in auslĂ€ndischer WĂ€hrung entgegenzunehmen. Nimmt er diese an, so gehen etwaige Kursverluste sowie Bankspesen zu Lasten des KĂ€ufers. Ersteigertes Auktionsgut wird erst nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, so haftet der KĂ€ufer auch ohne Mahnung fĂŒr alle hieraus entstehenden SchĂ€den. Eine Stundung wird nicht gewĂ€hrt. Bei Zahlungsverzug gilt die ab 1. Mai 2000 in Kraft getretene Neuregelung gem. § 288 Abs. 1 BGB.
a) WĂ€hrend oder mittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedĂŒrfen wegen Ăberlastung der Buchhaltung einer besonderen NachprĂŒfung und evtl. Berichtigung; Irrtum vorbehalten
10. GegenstĂ€nde, die nicht unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch 10 Tage nach der Auktion bzw. 10 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung, sofern diese im Nachverkauf erworben wurden, abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten des KĂ€ufers bei einem Spediteur eingelagert werden. Eine Haftung fĂŒr BeschĂ€digung, Verlust oder Verwechselung lehnt der Versteigerer ab. Eine Versendung erfolgt nur auf ausdrĂŒcklichen Wunsch des Erwerbers ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr.
11. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trÀgt der KÀufer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfÀhig sind.
12. ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand ist Stadthagen. Es gilt deutsches Recht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der ĂŒbrigen Bestimmungen davon unberĂŒhrt.
13.FĂŒr FunktionsfĂ€higkeit und Komplettheit von Uhren kann keine Garantie ĂŒbernommen werden!! Wir bitten Interessenten sich persönlich vom Zustand zu ĂŒberzeugen!
14. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig Ă€uĂern, versichern sie, daĂ sie den Katalog und die darin enthaltenen zeitgeschichtlichen und militĂ€rhistorischen GegenstĂ€nde aus der Zeit 1933-1945 nur zu Zwecken der staatsbĂŒrgerlichen AufklĂ€rung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der AufklĂ€rung oder der Berichterstattung ĂŒber die VorgĂ€nge des Zeitgeschehens oder der militĂ€rhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben (§86a StGB). Das Auktionshaus, der Versteigerer und die Einlieferer bieten diese GegenstĂ€nde nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten fĂŒr GegenstĂ€nde, die mit Emblemen des Dritten Reiches versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese Dinge nur fĂŒr historisch-wissenschaftliche Zwecke zu erwerben und in keiner Weise propagadistisch im Sinne des §86a StGB zu benutzen.
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Versteigerungsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie des anschlieĂenden Nach- und Freihandverkaufs werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Das Kunstauktionshaus SchloĂ Hagenburg fĂŒhrt die Versteigerung im Namen und fĂŒr Rechnung des Auftraggebers durch. Die Mehrwertsteuer entfĂ€llt nur auf die Provision. Ist eine Katalognummer mit einem Stern versehen, so wird das Objekt im eigenen Namen fĂŒr fremde Rechnung versteigert. Bei einem Verkauf ist dann die MwSt. auf die Gesamtsumme aus Zuschlag und Aufgeld fĂ€llig.
2. Die Katalogbeschreibungen, wie auch mĂŒndlich oder schriftlich abgegebene ErklĂ€rungen, sichern keine Eigenschaften im Sinne von § 459 ff BGB zu. Dies gilt auch fĂŒr jegliche Angaben ĂŒber Zustand, Alter, Ursprung, AutenzitĂ€t, Echtheit, Zuschreibung, sowie Katalog schĂ€tzpreise. Sie sind als MeinungsĂ€uĂerung, nicht jedoch als Tatsache anzusehen. Alle zur Versteigerung gelangenden GegenstĂ€nde können vor der Auktion besichtigt und geprĂŒft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden, ohne GewĂ€hr und Haftung fĂŒr offene oder versteckte MĂ€ngel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen gleich welcher Art, nicht mehr berĂŒcksichtigt werden. Die Gefahr fĂŒr Verlust, BeschĂ€digung, Verwechslung geht mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer ĂŒber.
3. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurĂŒckzuziehen oder ausserhalb der Reihenfolge auszubieten.
Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog genannten Richtpreis. RegelmĂ€Ăig wird um 10% gesteigert. Ein erklĂ€rtes Gebot bleibt bis zum AbschluĂ der Versteigerung ĂŒber die betreffende Katalog-Nummer wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Ăbergebot abgegeben wird. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter (gem. § 158 BGB) auf die Dauer von sechs Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. ErhĂ€lt er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es.
Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird wirksam, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Versteigerung schriftlich durch entsprechende Rechnung bestÀtigt. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
4. Schriftliche KaufvertrĂ€ge werden vom Versteigerer gewissenhaft, ohne Extraberechnung, aber ohne GewĂ€hr ausgefĂŒhrt. Schriftliche BietauftrĂ€ge mĂŒssen 1 Tag vor der Versteigerung eingegangen sein. Die gebotenen Preise beinhalten nicht das Aufgeld und die MwSt. MaĂgeblich ist die Katalognummer, nicht die Bezeichnung des Gegenstandes. Jedes Gebot wird nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu ĂŒberbieten. Der erteilte Bietauftrag ist unwiderruflich und verbindlich und hat GĂŒltigkeit fĂŒr die Auktion und den anschlieĂenden Nach- und Freihandverkauf. Er erlischt 8 Wochen nach der Auktion.
a) Telefonisches Mitsteigern auf bestimmte Objekte setzt bei den einzelnen Positionen jeweils einen Mindest-Katalogpreis von ⏠750 voraus. Telefonische Gebote mĂŒssen vor der Auktion schriftlich bestĂ€tigt werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklĂ€rt sich der Bieter mit der Aufzeichnung des TelefongesprĂ€ches einverstanden. Sollte die telefonische Verbindung nicht zustande kommen oder die Verbindung wĂ€hrend des Bietablaufs unterbrochen werden, so ist der Versteigerer bevollmĂ€chtigt, bis zum im Katalog abgedruckten SchĂ€tzpreis fĂŒr den Telefonbieter zu bieten. Der Versteigerer ĂŒbernimmt keine GewĂ€hr fĂŒr die Bearbeitung der Gebote. Insbesondere haftet er nicht fĂŒr das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonleitung oder Ăbermittlungsfehler.
5. Jeder Bieter ist verpflichtet, sich vor der Versteigerung eine Bieternummer geben zu lassen und Name und Adresse zu hinterlassen. Der Bieter hat in eigenem Interesse auf das ihm ĂŒbergebene Nummernschild zu achten, um Missbrauch durch Dritte zu verhindern. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Ăbergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann ihn aber auch ohne Angabe von GrĂŒnden verweigern. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlages, bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben, entscheidet das Los.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Das Eigentum an den VersteigerungsgegenstĂ€nden geht erst mit vollstĂ€ndigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den KĂ€ufer ĂŒber. Die Gefahr des zufĂ€lligen Untergangs und der zufĂ€lligen Verschlechterung (gem.§ 446, 447 BGB) des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag an den KĂ€ufer ĂŒber.
7. Gem. § 25a UStG unterliegen alle Lieferungen der Differenzbesteuerung: Zum Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 20% an den Versteigerer zu entrichten, zzgl. der auf das Aufgeld anfallenden gesetzl. MwSt.. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fÀllig und zahlbar in bar oder gegen Scheck mit Vorlage der Scheckkarte. Die Forderung auswÀrtiger Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird mit Rechnungsstellung fÀllig. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Ersteigerers.
8. FĂŒr innergemeinschaftliche Ausfuhrlieferungen ist die Steuer befreiung ausgeschlossen. Bei Ausfuhrlieferungen in DrittlĂ€nder wird dem KĂ€ufer die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt.
9. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fĂ€llig und ist in bar einzuzahlen. Bei Erwerb durch schriftliches oder telefonisches Gebot wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fĂ€llig. Zahlungen sind in Euro an den Versteigerer zu leisten. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Zahlungen in auslĂ€ndischer WĂ€hrung entgegenzunehmen. Nimmt er diese an, so gehen etwaige Kursverluste sowie Bankspesen zu Lasten des KĂ€ufers. Ersteigertes Auktionsgut wird erst nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, so haftet der KĂ€ufer auch ohne Mahnung fĂŒr alle hieraus entstehenden SchĂ€den. Eine Stundung wird nicht gewĂ€hrt. Bei Zahlungsverzug gilt die ab 1. Mai 2000 in Kraft getretene Neuregelung gem. § 288 Abs. 1 BGB.
a) WĂ€hrend oder mittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedĂŒrfen wegen Ăberlastung der Buchhaltung einer besonderen NachprĂŒfung und evtl. Berichtigung; Irrtum vorbehalten
10. GegenstĂ€nde, die nicht unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch 10 Tage nach der Auktion bzw. 10 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung, sofern diese im Nachverkauf erworben wurden, abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten des KĂ€ufers bei einem Spediteur eingelagert werden. Eine Haftung fĂŒr BeschĂ€digung, Verlust oder Verwechselung lehnt der Versteigerer ab. Eine Versendung erfolgt nur auf ausdrĂŒcklichen Wunsch des Erwerbers ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr.
11. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trÀgt der KÀufer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfÀhig sind.
12. ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand ist Stadthagen. Es gilt deutsches Recht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der ĂŒbrigen Bestimmungen davon unberĂŒhrt.
13.FĂŒr FunktionsfĂ€higkeit und Komplettheit von Uhren kann keine Garantie ĂŒbernommen werden!! Wir bitten Interessenten sich persönlich vom Zustand zu ĂŒberzeugen!
14. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig Ă€uĂern, versichern sie, daĂ sie den Katalog und die darin enthaltenen zeitgeschichtlichen und militĂ€rhistorischen GegenstĂ€nde aus der Zeit 1933-1945 nur zu Zwecken der staatsbĂŒrgerlichen AufklĂ€rung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der AufklĂ€rung oder der Berichterstattung ĂŒber die VorgĂ€nge des Zeitgeschehens oder der militĂ€rhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben (§86a StGB). Das Auktionshaus, der Versteigerer und die Einlieferer bieten diese GegenstĂ€nde nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten fĂŒr GegenstĂ€nde, die mit Emblemen des Dritten Reiches versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese Dinge nur fĂŒr historisch-wissenschaftliche Zwecke zu erwerben und in keiner Weise propagadistisch im Sinne des §86a StGB zu benutzen.