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Lot
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In Auktion 85
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Die folgenden Bedingungen von Auktionshaus Bayer (- nachfolgend Versteigerer genannt -) gelten sowohl fĂŒr Auktionen, den Nach /Freiverkauf von Auktionsware und fĂŒr alle Internet-Live-Bietsysteme. (Stand MĂ€rz 2019)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Versteigerer versteigert oder verkauft im Namen und fĂŒr Rechnung der Einlieferer (Auftraggeber). Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag bzw. Kauf in dessen Namen geltend zu machen.
(2) Diese Versteigerungsbedingungen gelten auch fĂŒr Versteigerungen und VerkĂ€ufe vor Ort.
§ 2 Auktion
(1) Die auktionierten GegenstÀnde sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion geprĂŒft, anprobiert und besichtigt werden.
(3) Der Versteigerer (ebenso der Einlieferer) haften nicht fĂŒr eventuelle MĂ€ngel an den GegenstĂ€nden. Alle Angaben und Beschreibungen der GegenstĂ€nde sind keine zugesicherten Eigenschaften gemÀà § 459 BGB.
(4) Die Katalogangaben dienen der Darstellung der GegenstÀnde und sind nach bestem Wissen und Gewissen von den Experten des Auktionshauses verfasst worden. Sie stellen jedoch keine Garantieangaben seitens der Versteigerers gemÀà §443 BGB dar.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine SchÀtzwerte.
(6) Der Versteigerer behÀlt sich vor, die IdentitÀt des Einlieferers nicht bekannt zu geben.
§ 3 Gebote, BietauftrÀge
(1) Der Auktionator ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschlieĂen. Der Ausschluss bedarf keiner BegrĂŒndung seitens des Auktionators.
(2) Der Auktionator kann Lot-Nummern vereinigen, trennen, zurĂŒckziehen oder auĂerhalb der Reihenfolge aufrufen. Er entscheidet ĂŒber die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(3) Schriftliche sowie auch Online-Gebote mĂŒssen einen Tag vor dem Auktionstermin vorliegen.
(4) Der Zuschlag geht nach dreimaligen Aufruf des Höchstgebots an den jeweils Höchstbietenden. Zum Zuschlagpreis kommt ein Aufgeld in Höhe von 25%.
(5) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme und Zahlung des Zuschlagpreises verpflichtet.
(6) Gibt es Meinungsverschiedenheiten ĂŒber den Zuschlag oder wurde ein Gebot ĂŒbersehen, entscheidet der Auktionator, ob er den Zuschlag fĂŒr unwirksam erklĂ€rt und den Artikel neu aufruft.
§ 4 Endpreis, Steuern
(1) Zum Zuschlagpreis kommt ein Aufgeld in Höhe von 25%. Im Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, diese wird aufgrund der Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.
(2) Auf alle Waren, die nicht die Voraussetzungen nach § 25a UstG erfĂŒllen, findet weiterhin die Regelbesteuerung Anwendung.
§ 5 Telefonbieter und Onlinebieter
(1) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des gewĂŒnschten Objekts telefonisch kontaktiert. Der Versteigerer ĂŒbernimmt keine Garantie fĂŒr das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Die Bietschritte des Telefonbieters sind bindend und werden von unseren Mitarbeitern im Auftrag des Bieters ausgefĂŒhrt.
(2) Bei ZuschlÀgen auf Online-Kooperationsplattformen können Verkaufsprovisionen hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite der Kooperationspartner ausgewiesen sind.
(3) Ebenfalls ĂŒbernimmt der Versteigerer keine Garantie fĂŒr die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen Ăbermittlung von Geboten wĂ€hrend einer laufenden Auktion.
§ 6 Haftung, GewÀhrleistung
(1) Der Versteigerer haftet nicht fĂŒr Irrtum. Die Haftung ist beschrĂ€nkt auf Vorsatz und grobe FahrlĂ€ssigkeit des Hauses, sowie aller Mitarbeiter und ErfĂŒllungsgehilfen (z.B. RechtsmĂ€ngel, NichterfĂŒllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung).
(2) AnsprĂŒche auf GewĂ€hrleistung seitens des Erwerbers aufgrund von SachmĂ€ngel des ersteigerten Objekts sind ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Ăbertrag
(1) Ist der Zuschlag erteilt, gehen alle Risiken auf den erfolgreichen Bieter ĂŒber (z.B. Gefahr des zufĂ€lligen Untergangs oder der zufĂ€lligen Verschlechterung). Das Eigentum geht erst nach vollstĂ€ndiger Bezahlung des Zuschlags inklusive Aufgeld an den Bieter ĂŒber.
§ 8 Bezahlung, Abholung, Versendung
(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen fÀllig und die GegenstÀnde sind binnen einer Woche abzuholen (bei Auktionen vor Ort innerhalb von 3 Tagen).
(2) Anspruch auf Herausgabe und Ăbereignung der Ware hat der KĂ€ufer mit der Begleichung des vollen Rechnungsbetrags.
(3) Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung und es wird ein SĂ€umniszuschlag von 3% berechnet. Bei weiterem Verzug kann der Versteigerer wahlweise ErfĂŒllung des Kaufvertrags oder Schadenersatz wegen NichterfĂŒllung verlangen. Die GegenstĂ€nde können in einer neuen Auktion nochmals aufgerufen werden. Eventuelle Mindererlöse sowie die Kosten und GebĂŒhren des neuerlichen Aufrufs gehen zu Lasten des sĂ€umigen Bieters. Mit dem neuerlichen Zuschlag erlöschen die Rechte des sĂ€umigen Bieters aus dem vorherigen Zuschlag.
(4) Kommt der KĂ€ufer mit der Abholung in Verzug wird fĂŒr die Einlagerung pro Woche eine GebĂŒhr von 5.- Euro zuzĂŒglich MwSt. berechnet. Die Abholung der eingelagerten GegenstĂ€nde ist nur nach TerminbestĂ€tigung möglich.
§ 9 ErfĂŒllungsort, Gerichtstand
(1) ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand ist Konstanz. Es gilt deutsches Recht.
§ 10 Zusatz
(1) Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Besucher und KĂ€ufer im Nachverkauf versichern -solange sie sich nicht gegenteilig Ă€uĂern-, dass sie den Katalog und / die darin beschriebenen oder abgebildeten und im Auktionshaus ausgestellten Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 (so genanntes âDrittes Reichâ) nur zu Zwecken der staatsbĂŒrgerlichen AufklĂ€rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung ĂŒber VorgĂ€nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu Ă€hnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus und seine Einlieferer bieten diese GegenstĂ€nde nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
Somit stellt der Erwerb von GegenstĂ€nden und BĂŒchern aus dieser Zeit unter den oben aufgefĂŒhrten Voraussetzungen gemÀà der §§ 86a Abs. 3 bzw. 86 Abs. 3 StGB keinen Straftatbestand im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB dar. Unter diesen UmstĂ€nden ist es also grundsĂ€tzlich erlaubt, Orden und Ehrenzeichen, die in § 6 Abs. 1 Gesetz ĂŒber Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht aufgefĂŒhrt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen zu verkaufen und zu erwerben, und dies entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Gesetz ĂŒber Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Deshalb hat der Bundesminister der Justiz mit Schreiben 4021-2-2 II-23 584/81 vom 18.10.1981 dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Bundes deutscher Ordenssammler e. V. (heute: Deutsche Gesellschaft fĂŒr Ordenskunde e. V.) ausdrĂŒcklich erklĂ€rt, dass der Erwerb von Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit des sogenannten âDritten Reiches" durch ernsthafte und organisierte Sammler mit dem Ziel, diesen Gegenstand in eine Sammlung einzufĂŒgen, keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt.
Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer BundeslĂ€nder, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dĂŒrfen gemÀà § 14 Abs. 3 Gesetz ĂŒber Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zustĂ€ndige Behörde, wobei die ZustĂ€ndigkeit hierfĂŒr in den einzelnen BundeslĂ€ndern unterschiedlich geregelt ist. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemÀà des Kommentars zum Gesetz von der zustĂ€ndigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender GrĂŒnde verweigert werden. Mit einem Gebot auf Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer BundeslĂ€nder, deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, versichert der Kunde, im ordnungsgemĂ€Ăen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die GĂŒltigkeit der ĂŒbrigen Bedingungen davon unberĂŒhrt.
(Stand MĂ€rz 2019)
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Versteigerer versteigert oder verkauft im Namen und fĂŒr Rechnung der Einlieferer (Auftraggeber). Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag bzw. Kauf in dessen Namen geltend zu machen.
(2) Diese Versteigerungsbedingungen gelten auch fĂŒr Versteigerungen und VerkĂ€ufe vor Ort.
§ 2 Auktion
(1) Die auktionierten GegenstÀnde sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion geprĂŒft, anprobiert und besichtigt werden.
(3) Der Versteigerer (ebenso der Einlieferer) haften nicht fĂŒr eventuelle MĂ€ngel an den GegenstĂ€nden. Alle Angaben und Beschreibungen der GegenstĂ€nde sind keine zugesicherten Eigenschaften gemÀà § 459 BGB.
(4) Die Katalogangaben dienen der Darstellung der GegenstÀnde und sind nach bestem Wissen und Gewissen von den Experten des Auktionshauses verfasst worden. Sie stellen jedoch keine Garantieangaben seitens der Versteigerers gemÀà §443 BGB dar.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine SchÀtzwerte.
(6) Der Versteigerer behÀlt sich vor, die IdentitÀt des Einlieferers nicht bekannt zu geben.
§ 3 Gebote, BietauftrÀge
(1) Der Auktionator ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschlieĂen. Der Ausschluss bedarf keiner BegrĂŒndung seitens des Auktionators.
(2) Der Auktionator kann Lot-Nummern vereinigen, trennen, zurĂŒckziehen oder auĂerhalb der Reihenfolge aufrufen. Er entscheidet ĂŒber die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(3) Schriftliche sowie auch Online-Gebote mĂŒssen einen Tag vor dem Auktionstermin vorliegen.
(4) Der Zuschlag geht nach dreimaligen Aufruf des Höchstgebots an den jeweils Höchstbietenden. Zum Zuschlagpreis kommt ein Aufgeld in Höhe von 25%.
(5) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme und Zahlung des Zuschlagpreises verpflichtet.
(6) Gibt es Meinungsverschiedenheiten ĂŒber den Zuschlag oder wurde ein Gebot ĂŒbersehen, entscheidet der Auktionator, ob er den Zuschlag fĂŒr unwirksam erklĂ€rt und den Artikel neu aufruft.
§ 4 Endpreis, Steuern
(1) Zum Zuschlagpreis kommt ein Aufgeld in Höhe von 25%. Im Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, diese wird aufgrund der Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.
(2) Auf alle Waren, die nicht die Voraussetzungen nach § 25a UstG erfĂŒllen, findet weiterhin die Regelbesteuerung Anwendung.
§ 5 Telefonbieter und Onlinebieter
(1) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des gewĂŒnschten Objekts telefonisch kontaktiert. Der Versteigerer ĂŒbernimmt keine Garantie fĂŒr das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Die Bietschritte des Telefonbieters sind bindend und werden von unseren Mitarbeitern im Auftrag des Bieters ausgefĂŒhrt.
(2) Bei ZuschlÀgen auf Online-Kooperationsplattformen können Verkaufsprovisionen hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite der Kooperationspartner ausgewiesen sind.
(3) Ebenfalls ĂŒbernimmt der Versteigerer keine Garantie fĂŒr die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen Ăbermittlung von Geboten wĂ€hrend einer laufenden Auktion.
§ 6 Haftung, GewÀhrleistung
(1) Der Versteigerer haftet nicht fĂŒr Irrtum. Die Haftung ist beschrĂ€nkt auf Vorsatz und grobe FahrlĂ€ssigkeit des Hauses, sowie aller Mitarbeiter und ErfĂŒllungsgehilfen (z.B. RechtsmĂ€ngel, NichterfĂŒllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung).
(2) AnsprĂŒche auf GewĂ€hrleistung seitens des Erwerbers aufgrund von SachmĂ€ngel des ersteigerten Objekts sind ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Ăbertrag
(1) Ist der Zuschlag erteilt, gehen alle Risiken auf den erfolgreichen Bieter ĂŒber (z.B. Gefahr des zufĂ€lligen Untergangs oder der zufĂ€lligen Verschlechterung). Das Eigentum geht erst nach vollstĂ€ndiger Bezahlung des Zuschlags inklusive Aufgeld an den Bieter ĂŒber.
§ 8 Bezahlung, Abholung, Versendung
(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen fÀllig und die GegenstÀnde sind binnen einer Woche abzuholen (bei Auktionen vor Ort innerhalb von 3 Tagen).
(2) Anspruch auf Herausgabe und Ăbereignung der Ware hat der KĂ€ufer mit der Begleichung des vollen Rechnungsbetrags.
(3) Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung und es wird ein SĂ€umniszuschlag von 3% berechnet. Bei weiterem Verzug kann der Versteigerer wahlweise ErfĂŒllung des Kaufvertrags oder Schadenersatz wegen NichterfĂŒllung verlangen. Die GegenstĂ€nde können in einer neuen Auktion nochmals aufgerufen werden. Eventuelle Mindererlöse sowie die Kosten und GebĂŒhren des neuerlichen Aufrufs gehen zu Lasten des sĂ€umigen Bieters. Mit dem neuerlichen Zuschlag erlöschen die Rechte des sĂ€umigen Bieters aus dem vorherigen Zuschlag.
(4) Kommt der KĂ€ufer mit der Abholung in Verzug wird fĂŒr die Einlagerung pro Woche eine GebĂŒhr von 5.- Euro zuzĂŒglich MwSt. berechnet. Die Abholung der eingelagerten GegenstĂ€nde ist nur nach TerminbestĂ€tigung möglich.
§ 9 ErfĂŒllungsort, Gerichtstand
(1) ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand ist Konstanz. Es gilt deutsches Recht.
§ 10 Zusatz
(1) Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Besucher und KĂ€ufer im Nachverkauf versichern -solange sie sich nicht gegenteilig Ă€uĂern-, dass sie den Katalog und / die darin beschriebenen oder abgebildeten und im Auktionshaus ausgestellten Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 (so genanntes âDrittes Reichâ) nur zu Zwecken der staatsbĂŒrgerlichen AufklĂ€rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung ĂŒber VorgĂ€nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu Ă€hnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus und seine Einlieferer bieten diese GegenstĂ€nde nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
Somit stellt der Erwerb von GegenstĂ€nden und BĂŒchern aus dieser Zeit unter den oben aufgefĂŒhrten Voraussetzungen gemÀà der §§ 86a Abs. 3 bzw. 86 Abs. 3 StGB keinen Straftatbestand im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB dar. Unter diesen UmstĂ€nden ist es also grundsĂ€tzlich erlaubt, Orden und Ehrenzeichen, die in § 6 Abs. 1 Gesetz ĂŒber Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht aufgefĂŒhrt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen zu verkaufen und zu erwerben, und dies entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Gesetz ĂŒber Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Deshalb hat der Bundesminister der Justiz mit Schreiben 4021-2-2 II-23 584/81 vom 18.10.1981 dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Bundes deutscher Ordenssammler e. V. (heute: Deutsche Gesellschaft fĂŒr Ordenskunde e. V.) ausdrĂŒcklich erklĂ€rt, dass der Erwerb von Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit des sogenannten âDritten Reiches" durch ernsthafte und organisierte Sammler mit dem Ziel, diesen Gegenstand in eine Sammlung einzufĂŒgen, keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt.
Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer BundeslĂ€nder, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dĂŒrfen gemÀà § 14 Abs. 3 Gesetz ĂŒber Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zustĂ€ndige Behörde, wobei die ZustĂ€ndigkeit hierfĂŒr in den einzelnen BundeslĂ€ndern unterschiedlich geregelt ist. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemÀà des Kommentars zum Gesetz von der zustĂ€ndigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender GrĂŒnde verweigert werden. Mit einem Gebot auf Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer BundeslĂ€nder, deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, versichert der Kunde, im ordnungsgemĂ€Ăen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die GĂŒltigkeit der ĂŒbrigen Bedingungen davon unberĂŒhrt.
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