Lot

174

Pair of small Berlin iron candlesticks with fluted shaft and palmette decoration, black lacquered,

In Spring Auction Kendzia

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Hamburg
Pair of small Berlin iron candlesticks with fluted shaft and palmette decoration, black lacquered, 19th c., h. 23cm, slight signs of age and use
Paar kleine Berliner Eisen Leuchter mit kanneliertem Schaft und Palmettendekor, schwarz lackiert, 19.Jh., H. 23cm, leichte Alters- und Gebrauchsspuren
Pair of small Berlin iron candlesticks with fluted shaft and palmette decoration, black lacquered, 19th c., h. 23cm, slight signs of age and use
Paar kleine Berliner Eisen Leuchter mit kanneliertem Schaft und Palmettendekor, schwarz lackiert, 19.Jh., H. 23cm, leichte Alters- und Gebrauchsspuren

Spring Auction Kendzia

Sale Date(s)
Lots: 1-809
Lots: 810-1593

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Important Information

Aufgeld / Premium: 16 %
Live: 3 %
USt. auf Aufgeld und Live / VAT on premium and live: 19 %

Terms & Conditions

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

Durch die Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrags erkennt der KĂ€ufer (nachfolgend auch „Bieter“ genannt) die folgenden Versteigerungsbedingungen als verbindlich an:

1. DER VERSTEIGERER

Die Versteigerung ist eine öffentliche Versteigerung. Sie wird von den Auktionatoren des Auktionshauses Kendzia (im Folgenden „Versteigerer“ oder „Auktionshaus“) als KommissionĂ€r im eigenen Namen, aber fĂŒr Rechnung des Einlieferers durchgefĂŒhrt, der ungenannt bleibt.

2. BESICHTIGUNG, KATALOG

(a) Alle KunstgegenstĂ€nde, die zur Versteigerung gelangen (im Folgenden „Auktionsware“), können vor der Versteigerung besichtigt und geprĂŒft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. ErsatzstĂŒcke im Sinne einer Nachlieferung im Sinne des § 439 BGB existieren nicht.
(b) Die Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angabe von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, VollstĂ€ndigkeit, Erhaltungszustand usw. sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen. Sie beruhen auf den Angaben des Einlieferers sowie auf den bis zur Versteigerung veröffentlichten oder allgemein zugĂ€nglichen Erkenntnissen.

3. BESCHAFFENHEIT DER AUKTIONSWARE

(a) Der Versteigerer ĂŒbernimmt bezĂŒglich der Auktionsware keine Garantie im Sinne des § 443 BGB fĂŒr eine vereinbarte Beschaffenheit.
(b) Nur die Angaben ĂŒber Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware bestimmen deren Beschaffenheit. Die ĂŒbrigen Angaben dienen ausschließlich der Information und werden nicht Bestandteile einer Beschaffenheitsvereinbarung.
(c) Der Erhaltungszustand der Auktionsware wird im Auktionsverzeichnis nicht durchgĂ€ngig erwĂ€hnt; fehlende Angaben begrĂŒnden ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung. Entsprechendes gilt fĂŒr Zustandsberichte oder andere mĂŒndliche oder schriftliche AuskĂŒnfte.
(d) Der Versteigerer ist berechtigt, Katalogangaben durch Aushang am Ort der Versteigerung und unmittelbar vor der Versteigerung der Auktionsware mĂŒndlich durch den Auktionator zu berichtigen oder zu ergĂ€nzen.

4. VERSTEIGERUNG

(a) Der Versteigerer legt den Ausrufpreis fest. Gesteigert wird um 10 % des vorangegangenen Gebots, sofern der Versteigerer nichts anderes bestimmt, mindestens jedoch um 10,00 EUR.
(b) Die Gebote sind bindend. Der Versteigerer kann ohne BegrĂŒndung ein Gebot ablehnen oder den Zuschlag verweigern, insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder nicht bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. In diesem Fall bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich.
(c) Bieter, die bei der Auktion nicht anwesend sein können oder das Gebot nicht selbst abgeben möchten, können den Versteigerer schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Maßgeblich im schriftlichen Auftrag ist ausschließlich die Losnummer, nicht die Titelangabe im Katalog.
(d) Alternativ können diese Bieter nach schriftlicher Auftragserteilung wĂ€hrend der laufenden Auktion selbst telefonisch ein Gebot abgeben. Der Versteigerer kann nicht dafĂŒr einstehen, dass eine Telefonverbindung zustande kommt.
(e) Nur Bieter, denen das Auktionshaus eine Bieternummer erteilt hat, können ihre schriftlichen Gebote per Fax oder E-Mail senden.
(f) Gebote via E-Mail werden nur nach expliziter BestÀtigung durch den Versteigerer wirksam. Die E-Mail mit dem schriftlichen Auftrag muss spÀtestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eingegangen sein.
(g) Das Widerrufs- und RĂŒckgaberecht bei FernabsatzvertrĂ€gen findet auf schriftliche Gebote, Telefongebote und Gebote per E-Mail keine Anwendung. Ein Widerrufs- und/oder RĂŒckgaberecht des Ersteigerers gem. der §§ 312b ff, 355 ff. BGB besteht nicht.
(h) Der Versteigerer haftet nicht fĂŒr SchĂ€den im Zusammenhang mit der Abgabe von mĂŒndlichen, schriftlichen, telefonischen oder Internetgeboten, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe FahrlĂ€ssigkeit zur Last fällt. Dies gilt insbesondere fĂŒr das Zustandekommen oder den Bestand von Telefon­, Fax­ oder Datenleitungen sowie fĂŒr Übermittlungs­ oder Übertragungsfehler im Rahmen der eingesetzten Kommunikationsmittel. Die HaftungsbeschrĂ€nkung gilt nicht fĂŒr SchĂ€den an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(i) Neubieter werden erst nach ausreichender Legitimation (Kopie gĂŒltiger amtlicher Lichtbildausweis) als Bieter akzeptiert.
(j) Der Versteigerer darf behĂ€lt sich vor, die Auktionsware zu Losen zusammenzufassen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurĂŒckzuziehen.

5. ZUSCHLAG

(a) Ein Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Bieter bleibt ungenannt. Geben mehrere Bieter das gleiche schriftliche Gebot ab, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Gebote, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird.
(b) Wenn irrtĂŒmlich ein rechtzeitig abgegebenes, höheres Gebot ĂŒbersehen wird und dies der Bieter sofort beanstandet, kann der Versteigerer den erteilten Zuschlag zurĂŒcknehmen und die Sache erneut ausbieten. Das gilt auch, wenn Zweifel ĂŒber den Zuschlag bestehen. Übt der Auktionator dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(c) Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, kann der Versteigerer ihm dennoch den Zuschlag erteilen und die ErfĂŒllung des Kaufvertrags verlangen. Stattdessen kann der Versteigerer auch den Zuschlag auf das unmittelbar vorher abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. Übt der Versteigerer dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(d) Der Versteigerer kann bei Nichterreichen des Limits den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. An einen Zuschlag unter Vorbehalt ist der Ersteigerer vier Wochen gebunden. ErhĂ€lt er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt sein Gebot. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt und gibt ein anderer Bieter ein Gebot in Höhe des Limits ab, so erhĂ€lt dieser den Zuschlag ohne RĂŒckfrage mit dem Vorbehaltsbieter.
(e) Der Versteigerer ist berechtigt, ohne dies anzeigen zu mĂŒssen, bis zum Erreichen eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote fĂŒr den Einlieferer abzugeben und die Auktionsware dem Einlieferer unter Benennung der Einlieferungsnummer zuzuschlagen. Die Auktionsware bleibt dann unverkauft.
(f) Der Zuschlag verpflichtet den Bieter, die Auktionsware unverzĂŒglich abzunehmen den Kaufpreis zu zahlen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr fĂŒr eventuelle BeschĂ€digungen oder Verlust der Auktionsware auf den Ersteigerer ĂŒber. Das Eigentum geht erst nach vollstĂ€ndiger Zahlung des Kaufpreises und mit Übergabe der Auktionsware auf den Ersteigerer ĂŒber. Jeder Ersteigerer erwirbt in eigenem Namen auf eigene Rechnung und ist fĂŒr seine Bieternummer selbst verantwortlich. Eine Abtretung wird nicht anerkannt.

6. KAUFPREIS

(a) Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis (Hammerpreis) und einem Aufgeld von 16 % (sechzehn v.H.). Auf das Aufgeld wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. WĂ€hrend oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedĂŒrfen der NachprĂŒfung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behĂ€lt sich insoweit den Einwand irrtĂŒmlicher Berechnung vor.
(b) Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag und der AushĂ€ndigung der Rechnung sofort fĂ€llig und in bar an den Versteigerer zu bezahlen, wenn der Ersteigerer bei der Auktion anwesend war; andernfalls ist die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum fĂ€llig und zu leisten. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift unter Berechnung aller Spesen als ErfĂŒllung anerkannt. Eine Begleichung des Kaufpreises durch Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskrĂ€ftig festgestellten Forderungen zulĂ€ssig.
(c) Ist der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung noch nicht beglichen, tritt Verzug ein. Der Versteigerer ist im Verzugsfall berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gegen den Ersteigerer gerichtlich geltend zu machen.
(d) Der Versteigerer ist zwei Monate nach Eintritt des Verzuges berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Name und Anschrift des Ersteigerers zu nennen.

7. ENTGEGENNAHME DER ERSTEIGERTEN AUKTIONSWARE

(a) ErfĂŒllungsort fĂŒr die Übereignung der ersteigerten Auktionsware sind die GeschĂ€ftsrĂ€ume des Versteigerers. Das Eigentum geht erst nach vollstĂ€ndiger Zahlung des Kaufpreises auf den KĂ€ufer ĂŒber. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, die Auktionsware vor vollstĂ€ndiger Bezahlung des Rechnungsbetrags an den Ersteigerer herauszugeben.
(b) Holt der Ersteigerer die Auktionsware nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Auktion ab oder erteilt er keinen Auftrag zur Versendung, gerÀt er in Annahmeverzug. Der Versteigerer kann dann die Auktionsware ohne weitere Mahnung auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Ersteigerte, aber eingelagerte GegenstÀnde werden erst nach vollstÀndiger Zahlung der entstandenen Kosten ausgeliefert.
(c) FĂŒr den Fall, dass der Ersteigerer die ersteigerte Auktionsware weiterverĂ€ußert, bevor er den Kaufpreis vollstĂ€ndig bezahlt hat, tritt er bereits jetzt sĂ€mtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Versteigerer ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt. Der Versteigerer ist verpflichtet, den Teil der abgetretenen Forderungen, der seine AnsprĂŒche gegenĂŒber dem Ersteigerer ĂŒbersteigt, unverzĂŒglich an diesen abzutreten.

8. VERSAND DER AUKTIONSWARE

(a) Verpackung und Versand der Auktionsware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers und nur nach Beauftragung durch den Ersteigerer in Textform (Fax, Brief, E-Mail, SMS) und BestÀtigung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behÀlt sich vor, einen Versand der Auktionsware abzulehnen.
(b) Der Versteigerer organisiert – nach vollstĂ€ndiger Zahlung des Kaufpreises – einen sachgerechten Transport der Auktionsware per Kurier oder Spediteur zum KĂ€ufer oder dem von ihm benannten EmpfĂ€nger.
(c) Die Kosten fĂŒr Verpackung, Transport und ggf. Versicherung werden bei der Beauftragung nach GrĂ¶ĂŸe, Kaufpreis und Empfindlichkeit der Auktionsware errechnet. Verpackung und Versendung erfolgen erst nach Zahlung aller Kosten fĂŒr Verpackung, Versand und ggf. Versicherung.

9. RÜCKTRITTSRECHT DES VERSTEIGERERS

(a) Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme eines ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so kann der Versteigerer, nachdem er dem Ersteigerer eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, vom Kaufvertrag zurĂŒcktreten. Mit dem RĂŒcktritt erlöschen alle Rechte des Ersteigerers an der ersteigerten Auktionsware.
(b) Der Versteigerer ist nach ErklĂ€rung des RĂŒcktritts berechtigt, vom Ersteigerer Schadensersatz wegen NichterfĂŒllung zu verlangen und den Gegenstand auf Kosten des Ersteigerers nochmals zu versteigern oder an einen Unterbieter zu verkaufen. In diesem Fall haftet der Ersteigerer fĂŒr jeglichen Mindererlös. Auf einen möglichen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch und wird auch nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers, die sich aus dem Verzug des Ersteigerers ergeben, bleiben unberĂŒhrt.

10. HAFTUNG

FĂŒr alle FĂ€lle vertraglicher oder gesetzlicher SchadensersatzansprĂŒche eines Ersteigerers oder eines sonstigen Teilnehmers an einer Vorbesichtigung oder Auktion gegen den Versteigerer hat dieser nur Vorsatz und grobe FahrlĂ€ssigkeit zu vertreten. Die HaftungsbeschrĂ€nkung gilt nicht fĂŒr SchĂ€den an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11. NACHVERKAUF

(a) WĂ€hrend eines Zeitraums von zwei Monaten nach der Auktion kann nicht versteigerte Auktionsware im Wege des Nachverkaufs erworben werden. Der Nachverkauf gilt als Teil der Versteigerung.
(b) Der Interessent hat persönlich, telefonisch, schriftlich oder ĂŒber das Internet ein Gebot mit einem bestimmten Betrag abzugeben und die Versteigerungsbedingungen als verbindlich anzuerkennen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang schriftlich annimmt.
(c) Die Bestimmungen ĂŒber Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Abholung und Haftung fĂŒr in der Versteigerung erworbene KunstgegenstĂ€nde gelten entsprechend.

12. RECHTE DES KÄUFERS

(a) Weist die erworbene Auktionsware einen Rechtsmangel auf, weil an ihm Rechte Dritter bestehen, so kann der KĂ€ufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren wegen dieses Rechtsmangels vom Vertrag zurĂŒcktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Übrigen werden die Rechte des KĂ€ufers auf NacherfĂŒllung, Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen, es sei denn, der Rechtsmangel ist arglistig verschwiegen worden.
(b) Weicht die erworbene Auktionsware von der vereinbarten Beschaffenheit (Urheberschaft, Technik und Signatur) ab, so kann der KĂ€ufer innerhalb von zwei Jahren nach dem Zuschlag vom Vertrag zurĂŒcktreten. Er erhĂ€lt den gezahlten Kaufpreis incl. Aufgeld und darauf entfallender Umsatzsteuer zurĂŒck, Zug um Zug gegen RĂŒckgabe der Auktionsware im unverĂ€nderten Zustand am Sitz des Versteigerers.
AnsprĂŒche auf Minderung des Kaufpreises, auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Versteigerer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(c) Das RĂŒcktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Versteigerer die grĂ¶ĂŸte ihm mögliche Sorgfalt bei Ermittlung der im Katalog genannten Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware aufgewendet hat und keine GrĂŒnde vorgelegen haben, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
(d) Der Versteigerer verpflichtet sich bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begrĂŒndeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenĂŒber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a) Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen ĂŒber VertrĂ€ge des internationalen Warenkaufs (CISG) ist nicht anwendbar.
(b) ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand ist, soweit dies rechtlich vereinbart werden kann, Hamburg.
(c) Änderungen dieser Versteigerungsbedingungen oder Nebenabreden mĂŒssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch fĂŒr die Aufhebung dieser Klausel.
(d) Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle ĂŒbrigen Bestimmungen davon unberĂŒhrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
(e) Der Versteigerer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

EINLIEFERUNGSBEDINGUNGEN

FĂŒr die Einlieferung von KunstgegenstĂ€nden, die das Auktionshaus Kendzia versteigern soll (im Folgenden „Auktionsware“), erkennt der Einlieferer die nachfolgenden Einlieferungsbedingungen als verbindlich an:

1. VERSTEIGERER

(a) Das Auktionshaus Kendzia (im Folgenden „Versteigerer“) versteigert öffentlich als KommissionĂ€r im eigenen Namen und fĂŒr Rechnung des Einlieferers (Kommittenten). Bis zur DurchfĂŒhrung der Auktion ist der Einlieferer an den Auftrag gebunden.
(b) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Versteigerer berechtigt, in der Auktion nicht verkaufte Auktionsware innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Auktionsschluss freihĂ€ndig zu verkaufen (Freiverkauf). FĂŒr den Nachverkauf gelten die Versteigerungsbedingungen und diese Auftragsbedingungen entsprechend.

2. EINLIEFERUNG

(a) Der Einlieferer versichert, dass er der verfĂŒgungsberechtigte EigentĂŒmer der KunstgegenstĂ€nde ist bzw. vom EigentĂŒmer der Auktionsware ermĂ€chtigt zu sein, fĂŒr ihn zu handeln. Die Auktionsware ist gebraucht.
(b) Der Einlieferer steht dem Versteigerer in entsprechender Anwendung des Kaufrechts fĂŒr Sach- und RechtsmĂ€ngel der versteigerten Objekte ein.
(c) Der Einlieferer zahlt an den Versteigerer 16 % (sechzehn v.H.) des Zuschlagspreises als Kommission (Abgeld) zuzĂŒglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Behördliche und gesetzliche Abgaben gehen zu Lasten des Einlieferers.
(d) Kosten fĂŒr Fotos werden pro StĂŒck mit 5-10 EUR zuzĂŒglich Mehrwertsteuer dem Einlieferer berechnet, die Kosten fĂŒr Reinigung und Reparaturen der Auktionsware werden dem Einlieferer anteilig berechnet.
(e) Zieht der Einlieferer den Auftrag ganz oder teilweise zurĂŒck, ohne dass der Versteigerer dies zu vertreten hat, zahlt er dem Versteigerer eine AusfallentschĂ€digung von 10 % (zehn v.H.) des SchĂ€tzpreises zuzĂŒglich der jeweiligen gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Dem Einlieferer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder nur ein geringerer Schadens eingetreten ist.

3. VERSTEIGERUNG

(a) Die Auktionsware wird mindestens zu 3/4 (drei Viertel) der im Katalog gedruckten SchÀtzpreise (Taxen) bzw. zu den umseitig vereinbarten Mindestpreisen (Limiten) versteigert. Eine nachtrÀgliche Erhöhung des Mindestpreises ist ausgeschlossen. Falls in der Versteigerung zunÀchst Gebote ausbleiben, darf der Versteigerer die Auktionsware bis zur Höhe des Mindestpreises (Limit) ausrufen.
(b) FĂŒr unverkaufte Auktionsware kann der Versteigerer dem Einlieferer außer den vereinbarten Nebenkosten zusĂ€tzlich 1 % (eins v.H.) vom SchĂ€tzpreis fĂŒr Versicherungskosten berechnen.

4. HAFTUNG, LAGERUNG, VERSICHERUNG

(a) Der Einlieferer hat die Auktionsware auf seine Rechnung und Gefahr dem Versteigerer einzuliefern. Nicht verkaufte Auktionsware hat der Einlieferer beim Versteigerer auf Anforderung abzuholen. Der Einlieferer trĂ€gt alle Kosten fĂŒr Transport, Transportversicherung sowie fĂŒr etwaige Zoll- und Abfertigungskosten des Spediteurs etc.
(b) Der Versteigerer versichert die Auktionsware fĂŒr die Dauer seiner Obhut in Höhe des SchĂ€tzpreises gegen Einbruch/Diebstahl, Feuer und LeitungswasserschĂ€den auf seine Kosten. FĂŒr sonstige SchĂ€den, insbesondere an Rahmen, haftet der Versteigerer nur bei Vorsatz oder grober FahrlĂ€ssigkeit. Die HaftungsbeschrĂ€nkung gilt nicht fĂŒr SchĂ€den an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Aufbewahrung von Verpackungen ist nicht möglich.
(c) Die Verwahrungs- und Versicherungspflicht des Versteigerers endet, wenn der Einlieferer die unverkauften Auktionsware nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Versteigerung abgeholt hat.
(d) Holt der Einlieferer die unverkaufte Auktionsware nicht binnen drei Monaten ab, darf der Versteigerer sie auf Kosten des Einlieferers selbst oder bei einer Kunstspedition einlagern und nach Maßgabe des SchĂ€tzpreises versichern. Bei Verlust oder BeschĂ€digung haftet der Versteigerer nur fĂŒr Vorsatz und grobe FahrlĂ€ssigkeit. Die HaftungsbeschrĂ€nkung gilt nicht fĂŒr SchĂ€den an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

5. AUSZAHLUNG DES VERSTEIGERUNGSERLÖSES

(a) Nachdem und soweit der Erlös bei dem Versteigerer eingegangen ist, sendet der Versteigerer dem Einlieferer binnen fĂŒnf Wochen nach Abschluss der Versteigerung die Abrechnung. Er ĂŒberweist dann dem Einlieferer entsprechend dessen Anweisungen den Versteigerungserlös abzĂŒglich der Kommission sowie etwa verauslagter Kosten. Etwaige Überweisungskosten trĂ€gt der ZahlungsempfĂ€nger.
(b) Zahlt ein KĂ€ufer einer Auktionsware nicht und erhĂ€lt der Versteigerer den Versteigerungserlös daher nicht, so kann der Versteigerer ohne Rechtsnachteile auch nach Anzeige der AusfĂŒhrung des Auftrages dem Einlieferer den KĂ€ufer benennen. Falls der Versteigerer die Auktionsware dem Ersteigerer schon ausgehĂ€ndigt hat, haftet der Versteigerer dem Einlieferer fĂŒr den Erlös.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a) Dieser Vertrag enthĂ€lt sĂ€mtliche Abreden zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer. Die fĂŒr den Einlieferer und Erwerber verbindlichen Versteigerungsbedingungen erhĂ€lt der Einlieferer separat zur Kenntnis. Der Versteigerer weist insbesondere auf Ziffer 12 (d) der Versteigerungsbedingungen hin: „Der Versteigerer verpflichtet sich bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begrĂŒndeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenĂŒber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis“.
(b) Der Einlieferer erklÀrt sich mit dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen einverstanden.
(c) MĂŒndliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und ErgĂ€nzungen dieser Einlieferungsbedingungen mĂŒssen schriftlich vereinbart werden; ein Vorbehaltszuschlag kann jedoch auch mĂŒndlich genehmigt werden.
(d) ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen ĂŒber VertrĂ€ge des internationalen Warenkaufs (CISG) ist nicht anwendbar.
(e) Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle ĂŒbrigen Bestimmungen davon unberĂŒhrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
(f) Der Versteigerer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Hamburg, den 7. November 2019

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