Lot

50012

Konvolut von 2 Büchern "Schützenwaffen heute, 1945-1985"

In 50. Ostschweizer Waffenauktion von antik bis m...

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Konvolut von 2 Büchern "Schützenwaffen heute, 1945-1985"
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Kreuzlingen
Konvolut von 2 BĂŒchern "SchĂŒtzenwaffen heute, 1945-1985"@ Illustrierte EnzyklopĂ€die der SchĂŒtzenwaffen aus aller Welt, Band 1 und 2. Autoren GĂŒnter Wollert, Reiner Lidschun und Wilfried Kopenhagen, Brandenburgisches Verlagshaus, 1996. Ein umfassender und systematischer Überblick der seit 1945 in aller Welt entwickelten und bei den bewaffneten KrĂ€ften eingefĂŒhrten SchĂŒtzenwaffen (Infanterie-Feuerwaffen). Zustand 1
Konvolut von 2 BĂŒchern "SchĂŒtzenwaffen heute, 1945-1985"@ Illustrierte EnzyklopĂ€die der SchĂŒtzenwaffen aus aller Welt, Band 1 und 2. Autoren GĂŒnter Wollert, Reiner Lidschun und Wilfried Kopenhagen, Brandenburgisches Verlagshaus, 1996. Ein umfassender und systematischer Überblick der seit 1945 in aller Welt entwickelten und bei den bewaffneten KrĂ€ften eingefĂŒhrten SchĂŒtzenwaffen (Infanterie-Feuerwaffen). Zustand 1

50. Ostschweizer Waffenauktion von antik bis modern

Sale Date(s)
Lots: 50001-50310
Lots: 50311-50997
Venue Address
Löwenstrasse 20
Kreuzlingen
8280
Switzerland

General delivery information available from the auctioneer

Please be aware, that we only export guns on a dealer-to-dealer base. Firearms produced after 1870 would need a special gun-permit to get shipped to a foreign country. Even antiques could require special permits to get shipped by postal service or a specialized forwarding company.

Important Information

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prĂŒfen Sie bitte das jeweilige Los.

For buyer’s premium and VAT please check particular lot.

Terms & Conditions

standard | 112019



Auktionsbestimmungen

1 Die Versteigerung erfolgt im Auftrag, im Namen und fĂŒr Rechnung Dritter gegen sofortige Barzahlung in
Schweizer Franken. Die ersteigerten Objekte werden dem Ersteigerer nur gegen Barzahlung in Schweizer Franken oder gegen feste, vom Auktionator zu bestimmende Zahlungsvereinbarung ausgehĂ€ndigt. Waffen können ausschließlich in unserem GeschĂ€ft in Kreuzlingen ausgeliefert werden.

Beachten Sie bitte unsere neuen GeschĂ€fts- und BĂŒrozeiten:
Dienstag und Freitag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr, Samstag 08.00 - 13.00 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung!

2 Im Hinblick auf die strengen Abrechnungskonditionen der VerkĂ€ufer mĂŒssen die Rechnungen fĂŒr die ersteigerten
Objekte unbedingt innert 10 Tagen nach Schluss der Auktion beglichen sein, sonst wird ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 12% p.A. berechnet. Die ersteigerten GegenstĂ€nde der Auktionen können gegen Barzahlung am Auktionstag oder spĂ€ter wĂ€hrend den Ladenöffnungszeiten abgeholt werden. Objekte, die bis zum 20. Dezember 2019 nicht behĂ€ndigt wurden, werden kostenpflichtig auswĂ€rts eingelagert. LagergebĂŒhren: Faustfeuerwaffen pauschal CHF 20.-, Langwaffen CHF 30.- pro Monat. Offene Rechnungen werden von der Kessler Auktionen AG einer Inkassostelle ĂŒbergeben. Das Eigentum geht erst nach Begleichung, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag, an den KĂ€ufer ĂŒber. Es wird fĂŒr die gekauften GegenstĂ€nde grĂ¶ĂŸtmögliche Sorgfalt zugesichert.

3 Auf den Zuschlagspreis ist generell von allen KÀufern ein Aufgeld zu entrichten; dieses belÀuft sich auf 23% der
gesamten Zuschlagsumme. AllfĂ€llige GebĂŒhren fĂŒr Live-bidding auf Invaluable sowie Lot-tissimo sind im Aufgeld
enthalten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist bei allen Objekten im Endpreis inklusive Aufgeld
pauschal enthalten. Sie ist bei Exporten von Auktionsobjekten nicht rĂŒckforderbar.

4 Alle StĂŒcke werden in dem Zustand erworben, in dem sie sich im Moment des Zuschlages befinden. Mit erfolgtem
Zuschlag hört die GewĂ€hrspflicht des Auktionshauses auf. An der Ausstellung ist Gelegenheit geboten, die StĂŒcke
einlÀsslich zu besichtigen. Interessenten wird eingerÀumt, Experten mitzubringen. AnlÀsslich der Besichtigung ist
grĂ¶ĂŸte Vorsicht empfohlen, da jeder Besucher fĂŒr den durch ihn verursachten Schaden haftet.

5 Der Text des Kataloges wurde nach bestem Wissen und Gewissen abgefasst. FĂŒr die Angaben wird jedoch nicht
gehaftet. Echtheit der StĂŒcke, Zuschreibungen, Epochen, SilberschlĂ€ge und sonstige Kennzeichnungen, Signaturen und Daten, Materialien, Zustand und allfĂ€llige Reparaturstellen sind vom Kaufinteressenten nachzuprĂŒfen. Jegliche GewĂ€hrleistung fĂŒr Rechts- und SachmĂ€ngel wird somit ausdrĂŒcklich wegbedungen. Reklamationen können nach erfolgtem Zuschlag keine BerĂŒcksichtigung finden. Da wir im Namen und fĂŒr Rechnung Dritter versteigern, die uns bei unseren Auktionsbedingungen behaften können, ist jegliche RĂŒcknahme von Objekten ausgeschlossen. Alle Waffen werden ausschliesslich als SammelstĂŒcke ohne GewĂ€hrleistung der Funktion verkauft.

6 Das Recht, Nummern des Kataloges zu vereinen und zu trennen, wegzulassen und beizufĂŒgen, außer der
Reihenfolge anzubieten sowie den Zuschlag einer oder einzelner Nummern des Kataloges unter Vorbehalt des
Gesamtausrufs durchzufĂŒhren, behĂ€lt sich der Auktionator vor.

7 Dem Auktionator bleibt das Recht vorbehalten, in speziellen FÀllen, insbesondere wegen möglicher Verletzung
der Auktionsbedingungen, ohne Grundangabe Gebote nicht zuzulassen, bzw. den Zuschlag zu verweigern.

8 Gebote werden auch auf schriftlichem Weg entgegengenommen. Sie mĂŒssen spĂ€testens 24 Stunden vor dem
jeweiligen Auktionstag am Sitz des Auktionshauses eingehen. Sie sind verbindlich und können nicht mehr
zurĂŒckgezogen werden. Bei verspĂ€tetem Eingang ist der Auktionator in der Entgegennahme frei. Alle Gebote
werden streng interessewahrend behandelt. Wenn Sie z.B. CHF 100.- bieten, das zweithöchste Gebot (im Saal,
schriftlich, Internet) bei CHF 50.- liegt, erfolgt der Zuschlag an Sie zu CHF 60.-, der nÀchsthöheren Steigerungs-
stufe. Bei Unklarheiten entscheidet der Auktionator. Telefonische Gebote werden nur auf besondere Vereinbarung entgegen genommen und mĂŒssen zwecks Absprache mindestens 2 Tage vor dem entsprechenden Auktionstag bei uns eingehen. Sie werden ab einem Ausrufpreis von CHF 1000.- akzeptiert. Es soll dazu immer auch ein schrift-liches Gebot abgegeben werden. Die Zahlungskonditionen können vom Auktionshaus vorgĂ€ngig einseitig festgesetzt werden.

9 Doppelgebote werden grundsĂ€tzlich sofort neu ausgeboten. Erfolgt hierauf kein Übergebot, so entscheidet das Los.
Bei schriftlichen Doppelgeboten entscheidet der Auktionator; bei gleichlautenden Geboten persönlich anwesender
und nicht anwesender Bieter erhÀlt der schriftliche Bieter den Zuschlag, bei telefonischen Geboten der persönlich
anwesende Bieter.

10 Persönlich Anwesende, dem Auktionator unbekannte Bieter haben sich bereits vor der Sitzung bei der Auktions-
leitung mit einem Strafregisterauszug (nicht Àlter als drei Monate) oder Waffenerwerbsschein (nicht Àlter als zwei Jahre) zu legitimieren und ihre KÀufe unterschriftlich anzuerkennen.

11 Die KĂ€ufer sind persönlich fĂŒr ihre KĂ€ufe haftbar und können nicht geltend machen, fĂŒr Rechnung Dritter gekauft
zu haben. Anwesende Bieter, die Dritte vertreten, mĂŒssen dies beim Zuschlag sofort unmissverstĂ€ndlich kundtun.
Jede Abgabe eines schriftlichen oder mĂŒndlichen Gebotes gilt als verbindliche Kaufofferte, solange dieses Gebot
nicht ĂŒberboten wird. AllfĂ€llige StreitfĂ€lle werden durch eine anwesende Amtsperson sofort letztinstanzlich
entschieden.

12 Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, kann der Versteigerer wahlweise ErfĂŒllung des Kauf-
vertrages verlangen oder jederzeit auch ohne weitere Fristansetzung den Zuschlag annullieren. Auf jeden Fall
haftet der Ersteigerer fĂŒr allen aus der Nichtzahlung beziehungsweise ZahlungsverspĂ€tung entstandenen Schaden.
Insbesondere bei der Aufhebung des Zuschlags fĂŒr einen allfĂ€lligen Mindererlös, sei es, dass der Gegenstand
einem anderen Bieter der gleichen Auktion oder einem Dritten an einer spÀteren Auktion zugeschlagen oder in
freihĂ€ndigem Verkauf verĂ€ußert wird. Wobei der Versteigerer in der Verwertung des Gegenstandes völlig frei ist.
Auf einen allfÀlligen Mehrerlös hat der Ersteigerer, dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen Anspruch.



NachverkÀufe:
Auktionslose, die am Auktionstag nicht ersteigert wurden, sind bis 4 Wochen nach der Auktion im Nachverkauf zum Katalog-Ausrufpreis zu erwerben. Auf NachverkÀufe erheben wir ebenfalls ein Aufgeld von 23%.



Bitte alle Zahlungen in Schweizer Franken (CHF) tĂ€tigen. AllfĂ€llige Überweisungsspesen sind durch den KĂ€ufer zu tragen. Zahlung mit Maestro – Postcard – V Pay – VISA - Mastercard sind nur vor Ort möglich (Face to Face).


BegĂŒnstigte Bank: Thurgauer Kantonalbank, 8570 Weinfelden
Kontonummer: 1620.0021.5902
Kessler Auktionen AG
Postfach 1540
CH-8280 Kreuzlingen 1
IBAN: CH43 0078 4162 0002 1590 2
SWIFT-Code / BIC: KBTGCH22


oder


BegĂŒnstigte Bank: Swiss Post, Postfinance, CH-3030 Bern
Postkontonummer: 85-006894-8
Kessler Auktionen AG
Postfach 1540
CH-8280 Kreuzlingen 1
IBAN: CH76 0900 0000 8500 6894 8
SWIFT-Code / BIC: POFICHBE
Clearingnummer: 090000

Unsere Mehrwertsteuernummer: CHE-107.887.701

Live-bidding

www.kesslerauktionen.ch
www.lot-tissimo.com

Sollten Sie nicht persönlich an unserer Auktion teilnehmen können, stehen Ihnen nebst der Abgabe von schriftlichen oder telefonischen Geboten der Live-bidding-Service auf unserer Website www.kesslerauktionen.ch oder das Online Portal www.lot-tissimo.com zur VerfĂŒgung. Die Auktion können Sie also zeitgleich via Webcam mitverfolgen, bzw. Live-Gebote per Mausklick einreichen.

Um diesen Dienst nutzen zu können, ist eine vorgÀngige Registrierung bei den Providern notwendig.
Der Live-bidding-Service ist kostenfrei und in unserem Aufgeld enthalten.

Anmeldung zur Live-Auktion:
Öffnen Sie unsere Website www.kesslerauktionen.ch oder www.lot-tissimo.com und folgen sie den Anweisungen auf der Seite, um sich zu registrieren. Bitte merken Sie sich Ihren Benutzernamen und das Passwort.

Die Anmeldung genĂŒgt den aktuellen Sicherheitsstandards. Dies bedeutet, dass niemand außer Ihnen Ihren Benutzernamen und Passwort kennt. Falls sie Ihren Benutzernamen und/oder Passwort vergessen, können Sie Ihre Zugangsdaten an die E-Mail-Adresse senden lassen, die Sie bei der Registrierung angegeben haben.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Anmeldung sowohl vom Provider Lot-Tissimo als auch von Seiten des Auktionshauses Kessler eine Freigabe erfordert und daher mindestens 24 Stunden in Anspruch nimmt. Kunden, die uns nicht persönlich bekannt sind oder beabsichtigen, ĂŒber den Gesamtbetrag von CHF 10`000.- Gebote abzugeben sollten sich rechtzeitig vor der Auktion mit uns in Verbindung setzen und entsprechende Referenzen vorlegen.

Falls Sie noch Fragen haben, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren: info@kesslerauktionen.ch

Auszug aus dem Schweizer Waffengesetz vom 15. August 2019

Art. 8
1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbschein.
2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen die:
a das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefÀhrden;
d wegen einer Handlung, die eine gewalttÀtige oder gemeingefÀhrliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt
begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht
1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dĂŒrfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:
a einschĂŒssige und mehrlĂ€ufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschĂŒssigen Vorderladern;
b vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im außerdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach
dem MilitĂ€rgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie fĂŒr Jagdzwecke im Inland ĂŒblicherweise
verwendet werden;
c einschĂŒssige Kaninchentöter;
d Druckluft- und CO2-Waffen, die eine MĂŒndungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres
Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
e Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen
verwechselt werden können.
Anm.: Dennoch sind diese Waffen registraturpflichtig, fĂŒr den Erwerb benötigen Sie einen Strafregisterauszug
(nicht Àlter als 3 Monate).

Art. 10a PrĂŒfung durch die ĂŒbertragende Person
1 Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10)
ĂŒbertrĂ€gt, muss IdentitĂ€t und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises
ĂŒberprĂŒfen.
2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur ĂŒbertragen werden, wenn die ĂŒbertragende Person nach
den UmstÀnden annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.
4 Die ĂŒbertragende Person kann sich bei der zustĂ€ndigen Behörde des Wohnsitzkantons der erwerbenden Person
danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche
EinverstÀndnis der erwerbenden Person.

Art. 11 Schriftlicher Vertrag
1 FĂŒr jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10)
ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang
aufzubewahren.

2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den
wesentlichen Waffenbestandteil ĂŒbertrĂ€gt;
b Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den
wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der
Übertragung;
d Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil
erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemĂ€ss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen ĂŒbertragen werden.

3 Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 AbsĂ€tze 1 und 3 ĂŒbertrĂ€gt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30
Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen
der Meldung vorsehen.

Art. 18 Waffenverordnung: Sorgfaltspflicht
1 Ist fĂŒr den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so
muss die ĂŒbertragen Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.
2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die ĂŒbertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund
gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:
a ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 AbsÀtze 1 und 2 des Strafgesetzbuches ist; oder
b fĂŒr eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
3 Muss die ĂŒbertragende Person aufgrund der UmstĂ€nde daran zweifeln, dass die Voraussetzungen fĂŒr die
Übertragung erfĂŒllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen
Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen
EinverstÀndnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zustÀndigen Behörden oder
Personen verlangen.
3bis Wird eine Feuerwaffe ĂŒbertragen, so muss die ĂŒbertragende Person eine Kopie des gĂŒltigen Passes oder der gĂŒltigen IdentitĂ€tskarte der erwerbenden Person erstellen.
4 Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und die Kopie des gĂŒltigen Passes oder der gĂŒltigen IdentitĂ€tskarte sind aufzubewahren. Wurde eine Feuerwaffe ĂŒbertragen, so muss die ĂŒbertragende Person der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Dokumente zustellen.

Uns unbekannte Bieter haben sich mit einem Strafregisterauszug zu legitimieren!

Der Strafregisterauszug ist erhÀltlich bei:
https://www.strafregister.admin.ch

oder an den Schaltern der Schweizer Post.


Neuregelung des Waffenerwerbs durch AuslÀnder der Schweiz
(gĂŒltig ab 12.12.2008, Auszug aus dem Waffengesetz und der Waffenverordnung)

Art. 7 Waffengesetz, EinschrÀnkungen in besonderen Situationen
1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:
a wenn eine erhebliche Gefahr der missbrÀuchlichen Verwendung besteht;
b um BeschlĂŒssen der internationalen Gemeinschaft oder den GrundsĂ€tzen der schweizerischen Außenpolitik
Rechnung zu tragen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Ausfuhr in bestimmte Staaten verbieten.

Art. 12 Verbot fĂŒr Angehörige bestimmter Staaten
1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder
besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das
Tragen von Waffen und das Schießen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

Serbien / Bosnien und Herzegowina / Kosovo / Mazedonien / TĂŒrkei / Sri Lanka / Algerien / Albanien


Gebrauchsanleitung:

Ausrufpreis CHF (In der Schweiz ist nach wie vor der Schweizer Franken gesetzliches Zahlungsmittel)
Bewilligungen ANT / ID / IDK / BEW / SON
Kaliber Kal.
Katalognummer 47000
Seriennummer #
Zustand neu / neuwertig / 1 = gut / 2 = mittel / 3 = schlecht
KL / TL / LL / KlingenlÀnge / TotallÀnge / LauflÀnge


ZusÀtzliche Auktionsbedingungen, moderne Waffen

ANT Antik, Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1870 hergestellt wurden, Hieb-, Stich- und andere Waffen, die vor
1900 hergestellt wurden.
ID Nicht kriegsmaterialkontrollpflichtige Waffen, IdentitÀtsnachweis und Strafregisterauszug sind zwingend
erforderlich. Ausfuhrbewilligungspflichtig nach GĂŒterkontrollgesetz.
IDK Kriegsmaterial, Waffenkontrolle und Ausfuhrbewilligungspflichtig, IdentitÀtsnachweis und Strafregisterauszug
sind erforderlich.
BEW Bewilligungspflichtige Waffen (Waffenerwerbschein (WES) oder „Ausnahmebewilligung klein“ (ABK) fĂŒr Sammler oder SchĂŒtzen erforderlich.)
SON Kantonale Sonderbewilligung zum Erwerb von Serienfeuerwaffen erforderlich; die Kosten der Erwerbs- und Vermittlungsbewilligung gehen zu Lasten des KĂ€ufers.

(Anmerkung fĂŒr BODAN: folgenden Textabschnitt bitte in roter Schrift drucken)
Aufgrund der neuen Gesetzesbestimmungen und gleichzeitiger GĂŒltigkeit von Waffenerwerbsscheinen, die vor dem 15. August 2019 ausgestellt worden sind, können die Kategorien variieren. Ebenso kann sich die Erwerbsvoraussetzung aufgrund verschiedener MagazinkapazitĂ€ten unterscheiden.

FĂŒr Einwohner von Schengen-Staaten braucht es fĂŒr alle Waffen, die nicht Kriegsmaterial sind, einen Begleitschein. Diesen Begleitschein erhalten Sie fĂŒr CHF 50.- bei: Bundesamt fĂŒr Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern,
Tel. +41 (0)58 464 54 00, Fax +41 (0)58 464 79 48, infozsw@fedpol.admin.ch, https://waffen.fedpol.admin.ch
1 Mit „ID“ oder „IDK“ bezeichnete Waffen können an Schweizer und AuslĂ€nder mit schweizerischer Nieder-lassungsbewilligung „C“ nach Vorlage des Passes oder der IdentitĂ€tskarte und eines Strafregisterauszugs abgegeben werden. (Ausnahmen siehe Waffengesetz und Verordnung vom 15.08.2019). Mit „IDK“ bezeichnete Waffen unterliegen im Unterschied zu den mit „ID“ bezeichneten Waffen noch zusĂ€tzlich der Eidg. Kriegsmaterialkontrolle und der entsprechenden Registratur.

2 Zum Erwerb der mit „BEW“ bezeichneten Waffen benötigen in der Schweiz wohnhafte private KĂ€ufer einen
Waffenerwerbschein oder eine „Ausnahmebewilligung klein“. Diese werden je nach kantonaler Usanz von der Wohngemeinde, dem Bezirksamt oder einer anderen kantonalen Behörde erteilt.

3 Von auslĂ€ndischen KĂ€ufern erworbene „WES“ „ID“ und „IDK“ Lose werden nur per Post oder Luftfracht, und nach Erhalt der notwendigen in- und auslĂ€ndischen Bewilligungen an Ihren heimischen BĂŒchsenmacher oder WaffenhĂ€ndler ausgeliefert.

4 Der rechtsverbindliche Zuschlag von „ID“-,“IDK“- „BEW“- (WES, ABK) und „SON“- Losen erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins oder Fehlens entsprechender Bewilligungen seitens des KĂ€ufers. Bringt der KĂ€ufer innert 90 Tagen nach der Auktion keine Bewilligung zum Erwerb der zugeschlagenen Waffen bei, so kann das Auktionshaus den Zuschlag mit oder ohne Setzung einer Nachfrist aufheben. Es treten dann sinngemĂ€ĂŸ die Rechtsfolgen nach Artikel 12 der allgemeinen Auktionsbedingungen ein. Solange keine Bewilligung vorliegt, ist eine Auslieferung der Waffen ausgeschlossen.

5 Die Beschaffung der notwendigen Ausfuhrbewilligungen fĂŒr KĂ€ufer mit Wohnsitz im Ausland ist Sache des
KÀufers. Die Adresse der zustÀndigen Schweizer Amtsstelle lautet:
SECO, Kriegsmaterial 3003 Bern
Wir wickeln Ausfuhren ĂŒber unsere Partnerfirma W.Glaser Waffen AG, Röntgenstrasse 32 8005 ZĂŒrich. Das Erstellen der Ausfuhrpapiere wird mit 3% des Warenwertes berechnet. Gerne liefern wir Ihre ersteigerte Ware auch an einen Schweizer WaffenhĂ€ndler Ihrer Wahl.
Die Kosten fĂŒr die Ausfuhrbewilligungen gehen zu Lasten des KĂ€ufers. Sie betragen 0,8% des Warenwertes,
mindestens jedoch CHF 50.- pro Bewilligung. FĂŒr KĂ€ufer mit Wohnsitz im Ausland ist eine direkte Auslieferung in der Schweiz von “ID”-, “IDK”- und “BEW”-Losen nicht möglich. Die Zustellung dieser Lose ins Ausland erfolgt nach Erhalt der Ausfuhrbewilligung, ausschließlich per Postversand oder Luftfracht
an Ihren BĂŒchsenmacher oder WaffenhĂ€ndler. Die Versandspesen werden in Rechnung gestellt; eine Transportversicherung kann auf Wunsch abgeschlossen werden.

6 An schweizerische WaffenhÀndler, die sich mit einem kantonalen WaffenhÀndler-Patent ausweisen
können, werden die erworbenen Lose nach Vorlage der beglichenen Auktionsrechnung ausgehÀndigt. HÀndler
mit Wohnsitz im Ausland sind fĂŒr die Einhaltung der Bestimmungen ĂŒber den Erwerb und Besitz von Waffen
und Kriegsmaterial in Ihrem Heimatland selbst verantwortlich.

7 Die Waffen wurden nicht auf ihre Schiess- und FunktionsfĂ€higkeit geprĂŒft; sie werden als Sammlerobjekte
verkauft. Das Auktionshaus ĂŒbernimmt im Schadenfall keine Haftung.

See Full Terms And Conditions