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481

The Cologne City Hall Carpets, A large Iranian carpet

In Decorative Arts - Sculpture Bronze Furniture T...

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The Cologne City Hall Carpets, A large Iranian carpet
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Köln
The Cologne City Hall Carpets, A large Iranian carpet
Vegetable dyed woolen rug decorated with floral designs over cartouche motifs on a pale red ground. Stains, minor losses to the pile in a crease and at the edges, the borders trimmed / lost. 1400 cm x 625 cm.
Iran/Tabriz, PETAG, 1937 - 1942.

The Persian carpets of the city of Cologne look back on an eventful history. They were originally part of an order for a total of 22 carpets for the official buildings of the Third Reich placed with the Persische Teppich-Aktien-Gesellschaft (PETAG), a German company founded in 1911 in Northern Iran by Heinrich Jacoby (1889-1964). In order to be able to produce the enormous carpets in the first place, a new production hall had to be built to fit the correspondingly huge looms.

When the events of the war made it increasingly unlikely that the carpets would ever be delivered, they were bought back by the director of the weaving factory and the pieces changed hands several times until ten of them were exhibited by a Swiss dealer in the Kaufhof in Cologne in 1962 and four were acquired by the city.

The largest of the four carpets on offer was in the "Hansasaal" of the City of Cologne. The Rheinisches Bildarchiv Köln holds photographs showing the city's guests of honour on this very carpet. Among the most prominent are the Queen of England and John F. Kennedy. Elizabeth II (21 April 1926 - 8 September 2022) visited the Rhenish metropolis with her husband, Prince Philip, Duke of Edinburgh, on 25 May 1965, where she was received by the then Lord Mayor Theo Burauen and an estimated 200,000 Cologne residents. The photo shows her on the carpet in the Hansa Hall after signing the Golden Book of the City of Cologne. In 1992, the city of Cologne again had the honour of receiving the Queen. There is also a photo of this visit, where she is standing on the carpet smiling.

In 1963, Cologne became the first German city to receive American President John F. Kennedy, who also walked the carpet, accompanied by German Chancellor Konrad Adenauer and Lord Mayor Theo Burauen. Three days later, Kennedy gave his famous "Ich bin ein Berliner" speech in Berlin.

Provenance
City of Cologne.
Die Kölner Rathausteppiche, Großer Teppich der Stadt Köln
Kette Baumwolle, Flor Wolle, Pflanzenfarben. Durchgemustert mit dichtem Blütendekor über Kartuschen auf hellrotem Grund. Flecken, geringer Substanzverlust in einer Knickfalte und an den Enden, Fransen gekürzt bzw. verloren. 1400 cm x 625 cm.
Iran/Täbris, PETAG, 1937 - 1942.

Die Perserteppiche der Stadt Köln blicken auf eine bewegte Geschichte zurück. So gehörten sie ursprünglich zu einer Order für Repräsentationsbauten des Dritten Reiches von insgesamt wohl 22 Teppichen an die Persische Teppich-Aktien-Gesellschaft (PETAG), ein deutsches Unternehmen im Nordiran, das 1911 von Heinrich Jacoby (1889–1964) gegründet wurde. Um die angeforderten überdimensionalen Formate überhaupt umsetzen zu können, musste eigens eine neue Halle für die dementsprechend gewaltigen Knüpfstühle gebaut werden.

Als die Kriegsereignisse eine Auslieferung an die Auftraggeber immer unwahrscheinlicher machten, kaufte der Direktor der Knüpfereien die Teppiche zurück. Daraufhin wechselten die Stücke mehrfach die Besitzer, bis zehn Teppiche 1962 von einem schweizer Händler im Kölner Kaufhof ausgestellt und vier von der Stadt Köln erworben wurden.

Der größte der vier angebotenen Teppiche lag im Hansasaal der Stadt Köln. Das Rheinische Bildarchiv Köln verwahrt Fotografien, die Ehrengäste der Stadt auf eben diesem Teppich zeigen. Zu den prominentesten zählen die englische Königin und John F. Kennedy. Elizabeth II. (21. April 1926 - 8. September 2022) besuchte mit ihrem Mann, Prinz Philip von Griechenland und Dänemark, am 25. Mai 1965 die rheinische Metropole, wurde dort vom damaligen Oberbürgermeister Theo Burauen und geschätzten 200.000 Kölnern empfangen. Auf dem Foto sieht man sie auf dem Teppich im Hansasaal, nachdem sie sich im Goldenen Buch der Stadt Köln eingetragen hat. 1992 hatte die Stadt Köln erneut die Ehre, die Queen zu empfangen. Auch von diesem Besuch existiert ein Foto, wo sie lächelnd auf dem Teppich steht.

1963 empfing Köln als erste deutsche Stadt den amerikanischen Präsidenten John F. Kennedy, der ebenfalls über den Teppich schritt, begleitet von Bundeskanzler Konrad Adenauer und Oberbürgermeister Theo Burauen. Drei Tage später hielt Kennedy in Berlin seine berühmte Rede „Ich bin ein Berliner“.

Provenienz
Stadt Köln.
The Cologne City Hall Carpets, A large Iranian carpet
Vegetable dyed woolen rug decorated with floral designs over cartouche motifs on a pale red ground. Stains, minor losses to the pile in a crease and at the edges, the borders trimmed / lost. 1400 cm x 625 cm.
Iran/Tabriz, PETAG, 1937 - 1942.

The Persian carpets of the city of Cologne look back on an eventful history. They were originally part of an order for a total of 22 carpets for the official buildings of the Third Reich placed with the Persische Teppich-Aktien-Gesellschaft (PETAG), a German company founded in 1911 in Northern Iran by Heinrich Jacoby (1889-1964). In order to be able to produce the enormous carpets in the first place, a new production hall had to be built to fit the correspondingly huge looms.

When the events of the war made it increasingly unlikely that the carpets would ever be delivered, they were bought back by the director of the weaving factory and the pieces changed hands several times until ten of them were exhibited by a Swiss dealer in the Kaufhof in Cologne in 1962 and four were acquired by the city.

The largest of the four carpets on offer was in the "Hansasaal" of the City of Cologne. The Rheinisches Bildarchiv Köln holds photographs showing the city's guests of honour on this very carpet. Among the most prominent are the Queen of England and John F. Kennedy. Elizabeth II (21 April 1926 - 8 September 2022) visited the Rhenish metropolis with her husband, Prince Philip, Duke of Edinburgh, on 25 May 1965, where she was received by the then Lord Mayor Theo Burauen and an estimated 200,000 Cologne residents. The photo shows her on the carpet in the Hansa Hall after signing the Golden Book of the City of Cologne. In 1992, the city of Cologne again had the honour of receiving the Queen. There is also a photo of this visit, where she is standing on the carpet smiling.

In 1963, Cologne became the first German city to receive American President John F. Kennedy, who also walked the carpet, accompanied by German Chancellor Konrad Adenauer and Lord Mayor Theo Burauen. Three days later, Kennedy gave his famous "Ich bin ein Berliner" speech in Berlin.

Provenance
City of Cologne.
Die Kölner Rathausteppiche, Großer Teppich der Stadt Köln
Kette Baumwolle, Flor Wolle, Pflanzenfarben. Durchgemustert mit dichtem Blütendekor über Kartuschen auf hellrotem Grund. Flecken, geringer Substanzverlust in einer Knickfalte und an den Enden, Fransen gekürzt bzw. verloren. 1400 cm x 625 cm.
Iran/Täbris, PETAG, 1937 - 1942.

Die Perserteppiche der Stadt Köln blicken auf eine bewegte Geschichte zurück. So gehörten sie ursprünglich zu einer Order für Repräsentationsbauten des Dritten Reiches von insgesamt wohl 22 Teppichen an die Persische Teppich-Aktien-Gesellschaft (PETAG), ein deutsches Unternehmen im Nordiran, das 1911 von Heinrich Jacoby (1889–1964) gegründet wurde. Um die angeforderten überdimensionalen Formate überhaupt umsetzen zu können, musste eigens eine neue Halle für die dementsprechend gewaltigen Knüpfstühle gebaut werden.

Als die Kriegsereignisse eine Auslieferung an die Auftraggeber immer unwahrscheinlicher machten, kaufte der Direktor der Knüpfereien die Teppiche zurück. Daraufhin wechselten die Stücke mehrfach die Besitzer, bis zehn Teppiche 1962 von einem schweizer Händler im Kölner Kaufhof ausgestellt und vier von der Stadt Köln erworben wurden.

Der größte der vier angebotenen Teppiche lag im Hansasaal der Stadt Köln. Das Rheinische Bildarchiv Köln verwahrt Fotografien, die Ehrengäste der Stadt auf eben diesem Teppich zeigen. Zu den prominentesten zählen die englische Königin und John F. Kennedy. Elizabeth II. (21. April 1926 - 8. September 2022) besuchte mit ihrem Mann, Prinz Philip von Griechenland und Dänemark, am 25. Mai 1965 die rheinische Metropole, wurde dort vom damaligen Oberbürgermeister Theo Burauen und geschätzten 200.000 Kölnern empfangen. Auf dem Foto sieht man sie auf dem Teppich im Hansasaal, nachdem sie sich im Goldenen Buch der Stadt Köln eingetragen hat. 1992 hatte die Stadt Köln erneut die Ehre, die Queen zu empfangen. Auch von diesem Besuch existiert ein Foto, wo sie lächelnd auf dem Teppich steht.

1963 empfing Köln als erste deutsche Stadt den amerikanischen Präsidenten John F. Kennedy, der ebenfalls über den Teppich schritt, begleitet von Bundeskanzler Konrad Adenauer und Oberbürgermeister Theo Burauen. Drei Tage später hielt Kennedy in Berlin seine berühmte Rede „Ich bin ein Berliner“.

Provenienz
Stadt Köln.

Decorative Arts - Sculpture Bronze Furniture Textiles

Sale Date(s)
Lots: 190
Venue Address
Neumarkt 3
Köln
50667
Germany

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Important Information

Kunstgewerbe Teil I - Skulpturen Bronzen Möbel Teppiche

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1. Die Kunsthaus Lempertz KG (im Nachfolgenden Lempertz) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 HGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

2. Lempertz behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.

4. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Lempertz verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Lempertz für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.

5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Lempertz nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 4.

6. Abgabe von Geboten. Lempertz behält sich die Zulassung zur Auktion vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs.

3 des GWG abhängig machen. Gebote in Anwesenheit: Der Bieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. Ist der Bieter Lempertz nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen Lempertz zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Das Objekt ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt die angegebene Losnummer. Der Auftrag ist vom Aufraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b-d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von Lempertz nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von Lempertz wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt.

7. Durchführung der Auktion: Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere wenn der Bieter nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 GWG erfolgreich identifiziert werden kann. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Schriftliche Gebote werden von Lempertz nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.lempertz.com/datenschutzerklärung.html

8. Mit Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Bieter/Ersteigerer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

9. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben, auf den über € 600.000 hinausgehenden Betrag reduziert sich das Aufgeld auf 20 % (Differenzbesteuerung).

Bei differenzbesteuerten Objekten, die mit N gekennzeichnet sind, wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % berechnet.

Für Katalogpositionen, die mit R gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf den Zuschlagspreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung). Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG.

Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Bei Online-Geboten können zusätzliche Gebühren anfallen. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 1,8 % auf den Hammerpreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von EUR 10.000,00 ist Lempertz gemäß §3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von EUR 10.000,00 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Lempertz Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

10. Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an Lempertz zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen. Eine Zahlung mit Kryptowährungen ist möglich. Der Antrag auf Änderung oder Umschreibung einer Rechnung, z.B. auf einen anderen Kunden als den Bieter, muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. Lempertz behält sich die Durchführung der Änderung oder Umschreibung vor. Die Umschreibung erfolgt unter Vorbehalt der erfolgreichen Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GWG) des Bieters und derjenigen Person, auf die die Umschreibung der Rechnung erfolgt. Rechnungen werden nur an diejenigen Personen ausgestellt, die die Rechnung tatsächlich begleichen.

11. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

12. Die Ersteigerer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Lempertz haftet für versteigerte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Lempertz werden 1 % p.a. des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Webpräsenz hingewiesen.

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