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Lot
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Harm Hermann Hoffmann 1939-2014
Waldlandschaft
Wachskreide auf Papier
GröĂe: 20 x 40 cm
Signiert und datiert (19)68
Detailfotografien und Zustandsberichte können Sie bei uns anfordern
For Auktionshaus Miltenberg delivery information please telephone +49 (0)9371 98 97 004.
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prĂŒfen Sie bitte das jeweilige Los.
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Allgemeine GeschÀftsbedingungen
Die folgenden Bedingungen vom Auktionshaus Miltenberg gelten fĂŒr Auktionen, den
Nach- und Freiverkauf von AuktionsgegenstĂ€nde und fĂŒr alle Internet-Live-Bietsysteme.
§ 1 Rechte und Pflichten des Auktionshauses Miltenberg
(1) Die Versteigerung ist öffentlich i.S.d. §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 2 BGB.
(2) Das Auktionshaus Miltenberg (im Folgenden auch âVersteigererâ) versteigert oder
verkauft im Namen und fĂŒr Rechnung der Einlieferer (im Folgenden auch âAuftraggeberâ).
Das Auktionshaus Miltenberg ist berechtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag
bzw. Kauf in dessen Namen geltend zu machen.
§ 2 AuktionsgegenstÀnde, Ausschluss der GewÀhrleistung
(1) Die VersteigerungsgegenstÀnde sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand
versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion besichtigt werden.
(3) Das Auktionshaus Miltenberg (ebenso der Einlieferer) haftet nicht fĂŒr eventuelle
MÀngel der GegenstÀnden
. Die Haftung nach § 8 bleibt hiervon unberĂŒhrt.
(4) Die Katalogangaben- und beschreibungen dienen der Darstellung der GegenstÀnde
und sind nach bestem Wissen und Gewissen von Experten des Auktionshauses Miltenberg
erstellt worden.
Das Auktionshaus Miltenberg ĂŒbernimmt jedoch keine Garantie fĂŒr die
Richtigkeit der Angaben
gemÀà § 443 BGB.
Ebenso stellen die
Angaben und
Beschreibungen der GegenstÀnde keine zugesicherten Eigenschaften dar.
Das gilt
insbesondere fĂŒr Angaben ĂŒber Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Der
Versteigerer behÀlt sich vor, Katalogangaben zu berichtigen oder zu ergÀnzen. Auch alle
anderen Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten ĂŒber den Zustand der
VersteigerungsgegenstĂ€nde, Bezeichnungen, Zuschreibungen, MaĂe, Gewicht,
VollstÀndigkeit usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls ohne
GewĂ€hr und ohne Garantie fĂŒr die Richtigkeit.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine SchÀtzwerte.
§ 3 DurchfĂŒhrung der Versteigerung, Gebote, Zuschlag
(1)
Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.
Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er
zusÀtzlich den Namen und die Anschrift des Vertretenen anzugeben. Der Versteigerer ist
berechtigt, zusĂ€tzliche Informationen (wie z.B. die Kopie eines gĂŒltigen Personalausweises
oder Reisepasses) als Sicherheiten anzufordern. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Der Versteigerer ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschlieĂen. Der
Ausschluss bedarf keiner BegrĂŒndung seitens des Versteigerers.
(3) Das Auktionshaus Miltenberg behÀlt sich vor, die IdentitÀt des Einlieferers nicht
bekannt zu geben.
(4) Die Versteigerungs-Nummer ist die Nummer, unter der die GegenstÀnde in der
Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im
Freihandverkauf angeboten werden.
(5)
Der Versteigerer behÀlt sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu
trennen,
zurĂŒckziehen oder auĂerhalb der Reihenfolge aufzurufen. Er entscheidet ĂŒber
die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(6)
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres
Gebot abgegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestzuschlagspreis
erreicht ist. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
1
â
dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich
lautenden schriftlichen Geboten erhÀlt der Ersteingang den Zuschlag.
(7) Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer
den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines
Nachgebotes des Limits auch ohne RĂŒcksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder
im Nachverkauf verĂ€uĂert werden. Gebote mit UV-ZuschlĂ€gen sind fĂŒr Bieter 6 Wochen
verbindlich, fĂŒr den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem
Limit erfolgen.
(8) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und
dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme des
Versteigerungsgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
(9) Ein Widerrufsrecht steht dem KÀufer nach § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB nicht zu.
(10) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer sich im Namen des
Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder den Zuschlag verweigern. Dies gilt
insbesondere dann, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden,
dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können.
(11)
Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig
abgegebenes Gebot ĂŒbersehen,
entscheidet der Versteigerer, ob er den Zuschlag fĂŒr
unwirksam erklÀrt und den Artikel neu aufruft.
(12)
Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzĂŒglich, d.h. vor Aufruf der nĂ€chsten
Versteigerungs-Nummer, zu erheben.
(13) Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt, die Auktion ohne Erteilung
des Zuschlages geschlossen oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird.
§ 4 Schriftliche, telefonische und Online-Gebote
(1)
Um die AusfĂŒhrung schriftlicher Gebote sowie von Online-Geboten sicherzustellen,
mĂŒssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen.
(2) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des
gewĂŒnschten Objekts telefonisch kontaktiert.
(3) Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen oder Online-Gebotes ist die genaue Angabe
der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nummer erforderlich. Mit der
Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der
Bieter regelmĂ€Ăig zu erreichen ist. Das Gebot beschrĂ€nkt sich ausschlieĂlich auf die
angegebene Versteigerungs-Nummer.
(4) Alle Gebote sind bindend und können nicht annulliert oder in der Höhe reduziert
werden.
(5) Ein Anspruch auf BerĂŒcksichtigung schriftlicher Gebote und von Online-Geboten
besteht nicht.
Insbesondere ĂŒbernimmt das Auktionshaus Miltenberg keine Garantie fĂŒr
das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Ebenfalls ĂŒbernimmt das Auktionshaus
Miltenberg keine Garantie fĂŒr die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder
die rechtzeitige Ăbermittlung von Geboten wĂ€hrend einer laufenden Auktion.
(6) Der Versteigerer kann schriftliche oder Online-Gebote wegen Zweifel an Zuordnung,
IdentitĂ€t oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen GrĂŒnden
unberĂŒcksichtigt lassen.
(7) Bei ZuschlÀgen auf Online-Kooperationsplattformen können Verkaufsprovisionen
hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite der Kooperationspartner ausgewiesen
sind.
§ 5 Endpreis, Steuern, FÀlligkeit, Zahlungsmethoden, Verzug
(1)
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und 20,00 % Aufgeld inkl.
16% USt. Die USt wird nur auf das Aufgeld erhoben.
Diese wird aufgrund der Anwendung
der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.
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Harm Hermann Hoffmann 1939-2014
Waldlandschaft
Wachskreide auf Papier
GröĂe: 20 x 40 cm
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Allgemeine GeschÀftsbedingungen
Die folgenden Bedingungen vom Auktionshaus Miltenberg gelten fĂŒr Auktionen, den
Nach- und Freiverkauf von AuktionsgegenstĂ€nde und fĂŒr alle Internet-Live-Bietsysteme.
§ 1 Rechte und Pflichten des Auktionshauses Miltenberg
(1) Die Versteigerung ist öffentlich i.S.d. §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 2 BGB.
(2) Das Auktionshaus Miltenberg (im Folgenden auch âVersteigererâ) versteigert oder
verkauft im Namen und fĂŒr Rechnung der Einlieferer (im Folgenden auch âAuftraggeberâ).
Das Auktionshaus Miltenberg ist berechtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag
bzw. Kauf in dessen Namen geltend zu machen.
§ 2 AuktionsgegenstÀnde, Ausschluss der GewÀhrleistung
(1) Die VersteigerungsgegenstÀnde sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand
versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion besichtigt werden.
(3) Das Auktionshaus Miltenberg (ebenso der Einlieferer) haftet nicht fĂŒr eventuelle
MÀngel der GegenstÀnden
. Die Haftung nach § 8 bleibt hiervon unberĂŒhrt.
(4) Die Katalogangaben- und beschreibungen dienen der Darstellung der GegenstÀnde
und sind nach bestem Wissen und Gewissen von Experten des Auktionshauses Miltenberg
erstellt worden.
Das Auktionshaus Miltenberg ĂŒbernimmt jedoch keine Garantie fĂŒr die
Richtigkeit der Angaben
gemÀà § 443 BGB.
Ebenso stellen die
Angaben und
Beschreibungen der GegenstÀnde keine zugesicherten Eigenschaften dar.
Das gilt
insbesondere fĂŒr Angaben ĂŒber Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Der
Versteigerer behÀlt sich vor, Katalogangaben zu berichtigen oder zu ergÀnzen. Auch alle
anderen Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten ĂŒber den Zustand der
VersteigerungsgegenstĂ€nde, Bezeichnungen, Zuschreibungen, MaĂe, Gewicht,
VollstÀndigkeit usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls ohne
GewĂ€hr und ohne Garantie fĂŒr die Richtigkeit.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine SchÀtzwerte.
§ 3 DurchfĂŒhrung der Versteigerung, Gebote, Zuschlag
(1)
Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.
Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er
zusÀtzlich den Namen und die Anschrift des Vertretenen anzugeben. Der Versteigerer ist
berechtigt, zusĂ€tzliche Informationen (wie z.B. die Kopie eines gĂŒltigen Personalausweises
oder Reisepasses) als Sicherheiten anzufordern. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Der Versteigerer ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschlieĂen. Der
Ausschluss bedarf keiner BegrĂŒndung seitens des Versteigerers.
(3) Das Auktionshaus Miltenberg behÀlt sich vor, die IdentitÀt des Einlieferers nicht
bekannt zu geben.
(4) Die Versteigerungs-Nummer ist die Nummer, unter der die GegenstÀnde in der
Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im
Freihandverkauf angeboten werden.
(5)
Der Versteigerer behÀlt sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu
trennen,
zurĂŒckziehen oder auĂerhalb der Reihenfolge aufzurufen. Er entscheidet ĂŒber
die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(6)
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres
Gebot abgegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestzuschlagspreis
erreicht ist. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
1
â
dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich
lautenden schriftlichen Geboten erhÀlt der Ersteingang den Zuschlag.
(7) Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer
den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines
Nachgebotes des Limits auch ohne RĂŒcksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder
im Nachverkauf verĂ€uĂert werden. Gebote mit UV-ZuschlĂ€gen sind fĂŒr Bieter 6 Wochen
verbindlich, fĂŒr den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem
Limit erfolgen.
(8) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und
dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme des
Versteigerungsgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
(9) Ein Widerrufsrecht steht dem KÀufer nach § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB nicht zu.
(10) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer sich im Namen des
Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder den Zuschlag verweigern. Dies gilt
insbesondere dann, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden,
dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können.
(11)
Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig
abgegebenes Gebot ĂŒbersehen,
entscheidet der Versteigerer, ob er den Zuschlag fĂŒr
unwirksam erklÀrt und den Artikel neu aufruft.
(12)
Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzĂŒglich, d.h. vor Aufruf der nĂ€chsten
Versteigerungs-Nummer, zu erheben.
(13) Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt, die Auktion ohne Erteilung
des Zuschlages geschlossen oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird.
§ 4 Schriftliche, telefonische und Online-Gebote
(1)
Um die AusfĂŒhrung schriftlicher Gebote sowie von Online-Geboten sicherzustellen,
mĂŒssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen.
(2) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des
gewĂŒnschten Objekts telefonisch kontaktiert.
(3) Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen oder Online-Gebotes ist die genaue Angabe
der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nummer erforderlich. Mit der
Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der
Bieter regelmĂ€Ăig zu erreichen ist. Das Gebot beschrĂ€nkt sich ausschlieĂlich auf die
angegebene Versteigerungs-Nummer.
(4) Alle Gebote sind bindend und können nicht annulliert oder in der Höhe reduziert
werden.
(5) Ein Anspruch auf BerĂŒcksichtigung schriftlicher Gebote und von Online-Geboten
besteht nicht.
Insbesondere ĂŒbernimmt das Auktionshaus Miltenberg keine Garantie fĂŒr
das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Ebenfalls ĂŒbernimmt das Auktionshaus
Miltenberg keine Garantie fĂŒr die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder
die rechtzeitige Ăbermittlung von Geboten wĂ€hrend einer laufenden Auktion.
(6) Der Versteigerer kann schriftliche oder Online-Gebote wegen Zweifel an Zuordnung,
IdentitĂ€t oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen GrĂŒnden
unberĂŒcksichtigt lassen.
(7) Bei ZuschlÀgen auf Online-Kooperationsplattformen können Verkaufsprovisionen
hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite der Kooperationspartner ausgewiesen
sind.
§ 5 Endpreis, Steuern, FÀlligkeit, Zahlungsmethoden, Verzug
(1)
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und 20,00 % Aufgeld inkl.
16% USt. Die USt wird nur auf das Aufgeld erhoben.
Diese wird aufgrund der Anwendung
der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.