Lot

165

Fotografie. – Bulletin de la Société Française de Photographie.

In Fine Art and Art Literature

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Seefeld
Fotografie. – Bulletin de la Société Française de Photographie.
2. Serie. Paris 1886. 336 S., Textillustrationen u. eine Tafel nach Edmond Bayard, Register. Hldr. d. Zt., Rverg.
Fotografie. – Bulletin de la Société Française de Photographie.
2. Serie. Paris 1886. 336 S., Textillustrationen u. eine Tafel nach Edmond Bayard, Register. Hldr. d. Zt., Rverg.

Fine Art and Art Literature

Sale Date(s)
Venue Address
Mühlbachstr. 19
Seefeld
82229
Germany

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Important Information

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Terms & Conditions

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Versteigerungsbedingungen
1.
Versteigert wird in eigenem Namen für fremde Rechnung. Der Versteigerer handelt auf Kommissionsbasis. An ihn ist das ersteigerte Gut zu bezahlen, zuzügl. Aufgeld von 20% sowie die ermäßigte Mehrwertsteuer von 7% (Re-gelbesteuerung) auf Zuschlagpreis und Aufgeld bei Büchern, 19% bei übrigen Druckwerken und Originalen. Sämtliche Katalognummern können wahlweise auch der Differenzbesteuerung unterworfen werden; dann beträgt das Aufgeld insges. 27% einschl. Mehrwertsteuer, die nicht separat ausgewiesen ist. Käufern von außer-halb der EG-Länder wird bei Regelbesteuerung die Mehrwertsteuer erstattet, wenn innerhalb vier Wochen nach der Auktion der deutsche zollamtliche Ausfuhrnachweis erbracht wird. Käufer aus Ländern der Europäischen Union sind nur dann von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie bei Auftragserteilung ihre ID-Nummer bekanntge-ben (unsere ID-Nr. DE 130565285). Für Zuschläge bei Internet-Bieten (live bidding) berechnet der jeweilige Ver-mittler (Plattform) eine Gebühr, die mit der Gesamtrechnung des Auktionators an den Bieter weitergegeben wird, sofern der Vermittler dem Auktionator die Rechnung stellt.
2.
Mit dem Zuschlag geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Er ist verpflichtet, seinen Erwerb innerhalb sieben Tagen am Auktionsort abzuholen. Versand erfolgt nur auf Wunsch des Käufers sowie dessen Kosten und Gefahr, in der Regel mit DHL, falls andere Anweisungen von Käuferseite nicht vorliegen. Bei zerbrechlichem oder sperrigem Gut ist Abholung empfohlen; alternativ erfol-gen Verpackung und Versand durch eine vom Erwerber beauftragte Spedition. Eigentum und Anspruch auf Aus-lieferung des ersteigerten Gutes nach voller Bezahlung und nach Gutschrift eingereichter Schecks. Aushändigung von ersteigerten Gegenständen während oder direkt nach der Auktion nur gegen Barzahlung. Verzögert sich die Zahlung, haftet der Ersteigerer für daraus entstehenden Schaden. Fällig werden Verzugszinsen von 1,5% per Monat. Auch kann der Ersteigerer in diesem Fall die Rechte am Kaufgegenstand verlieren, der erneut zur Ver-steigerung gebracht werden kann, wobei der säumige Käufer für einen eventuellen Ausfall haftet, ohne auf einen eventuellen Mehrerlös Anspruch zu haben. Kommissionäre haften für die Käufe ihrer Auftraggeber. Ein Gegen-stand wird nach dreimaligem Ausruf des akzeptierten Höchstgebots zugeschlagen. Liegen mehrere gleichhohe Gebote vor, entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Gegenstand nochmals ausgerufen werden. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Er kann auch aufgrund eines schriftlichen oder fernmündlichen Gebots erteilt werden. In jedem Fall bleibt es dem Auktionator vorbehalten, die Ausführung von Aufträgen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Telefonbietern kann das Zustandekommen einer Verbindung nicht garantiert werden. Für den Empfang von e-mails wird nicht gehaftet. Bei Geboten ohne Vorbesichtigung des Gegenstandes sind Widerrufs- und Rückgaberecht nicht anwendbar. Die angegebenen Preise sind unverbindliche Schätzpreise.
3.
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden, sie sind ausnahmslos gebraucht. Beanstandungen hinsichtlich ihres Erhaltungszustandes werden im Katalog und in Zustandsberichten nur erwähnt, wenn nach Auffassung des Versteigerers der optische Gesamteindruck beein-trächtigt ist. Der tatsächliche Erhaltungszustand der Objekte zum Zeitpunkt ihres Zuschlags ist vereinbarte Be-schaffenheit (§ 434 BGB, Abs. 1, Satz 1). Farbige Reproduktionen im Katalog müssen die Objekte nicht farbgetreu wiedergeben. Die nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Katalogangaben (inkl. Angaben über ört-lich-geographische Herkunft) dienen ausschließlich der Information und Einordnung der Objekte. Sie sind nicht vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und enthalten keine Garantien im Rechtssinne. Dies gilt auch dann, wenn Objekte im Katalog (z. B. bildlich) hervorgehoben oder außerhalb des Katalogs werblich dargestellt werden. Mit dem Käufer vereinbarte Beschaffenheit sind jedoch alle Katalogangaben zur Urheberschaft auf Grundlage einer Signatur; eine besondere Garantie, aus der sich weitergehende Rechte (§§ 443, 477 BGB) ergeben, wird vom Versteigerer auch in diesem Bereich nicht übernommen. Ebensowenig begründet die Vereinbarung über die Ur-heberschaft eine strengere Haftung als im Gesetz vorgesehen (§ 276 BGB, Abs. 1). Angaben zur Urheberschaft bei anonym überkommenen historischen Objekten, insbesondere Zeichnungen, gründen sich auf Werkvergleich unter Hinzuziehung von Fachliteratur und wollen lediglich als Diskussionsgrundlage verstanden sein. Weist der Käufer dem Versteigerer vor Ablauf der Verjährung, die – außer in den Fällen vorsätzlicher Rechtsverletzung – ein Jahr beträgt und mit dem Tag der Übergabe beginnt, nach, daß Katalogangaben über eine auf Signa-tur/Monogramm gegründete Urheberschaft unrichtig sind, zahlt ihm der Versteigerer auf Verlangen den (gesam-ten) Kaufpreis gemäß §§ 346 ff. BGB zurück. Alternativ kann eine Minderung des Kaufpreises erörtert werden. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängel sowie aus sonstigen Rechtsgründen (inkl. Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sind ausgeschlossen, soweit nicht der Versteigerer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder wesentliche Vertragspflichten verletzt hat. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. Eine Haftung für nicht vorhersehbare oder entfernter liegende Schäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
4.
Dem Versteigerer bleibt vorbehalten, Nummern zu trennen, zu vereinen oder bei gegebenem Anlaß zurückzuzie-hen.
5.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Dietrich Schneider-Henn, Auktionator

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